Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/152: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 13 Seiten

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I Allgemeiner Teil

1. Zusammenfassung der Anhörungsergebnisse

1.1 Ausgangslage

Am 21. Mai 2008 wurde der Schweiz die Verordnung (EG) Nr. 380/20081 notifiziert. Ziel dieser Verordnung ist die Einführung biometrischer Daten im einheitlichen Ausländerausweis, der in der Schweiz auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1030/20022 seit dem 12. Dezember 2008 ausgestellt wird.

Ziel der Einführung dieses biometrischen Aufenthaltstitels war die Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts. Der einheitliche biometrische Aufenthaltstitel musste, auf einem Datenchip gespeichert, ein Gesichtsbild sowie zwei Fingerabdruckbilder der Inhaberin oder des Inhabers enthalten. Die biometrischen Merkmale in den Aufenthaltstiteln werden nur verwendet, um mittels abgleichbarer Merkmale die Echtheit des Dokuments und die Identität der Inhaberin oder des Inhabers zu überprüfen.

Seit dem 24. Januar 2011 stellt die Schweiz für Drittstaatsangehörige, die den Kategorien gemäss Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 entsprechen, einen Ausländerausweis aus, der mit einem Datenchip versehen ist. Mit der vorliegenden Revision der VZAE3 soll die Gruppe der Drittstaatsangehörigen, die einen biometrischen Ausländerausweis erhalten, erweitert werden.

Es steht der Schweiz frei, den Kreis der Personen, die einen biometrischen Ausländerausweis erhalten, auf andere Drittstaatsangehörige zu erweitern. Dies gilt insbesondere für Familienmitglieder von EU/EFTA-Staatsangehörigen, die in der Schweiz leben und zurzeit einen Ausländerausweis in Papierform erhalten. Die Erfahrungen, die seit dem 24. Januar 2011 mit der Ausstellung von biometrischen Ausländerausweisen gemacht wurden, sind positiv. Die Kantone arbeiten tagtäglich mit den Instrumenten, die für die Erfassung der biometrischen Daten notwendig sind. Mehr als eineinhalb Jahre nach der Einführung des Projekts gilt es nun zu prüfen, in welchem Umfang der Kreis der Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen Ausländerausweises ausgedehnt werden kann.

1.2 Vorschlag eines neuen Empfängerkreises

Im Rahmen des vorliegenden Änderungsentwurfs ist vorgeschlagen worden, den Kreis der Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen Ausländerausweises auf andere Drittstaatsangehörige zu erweitern, das heisst auf Familienmitglieder von Staatsangehörigen der EU oder der EFTA, die in der Schweiz leben. Für diese Massnahme spricht, dass die Ausweise für Drittstaatsangehörige vereinheitlicht werden und dass der sichere Ausländerausweis einem grösseren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Auch die auf europäischer Ebene zu beobachtenden Tendenzen sprechen für den Schritt in diese Richtung. Ausserdem werden damit Familienmitglieder von EU/EFTA-Staatsangehörigen gleich behandelt wie Familienmitglieder von Schweizer Staatsangehörigen. Sie erhalten somit den gleichen Ausweis zu den gleichen Kosten.

1Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur

einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 115 vom 29. April 2008, S.1.

2Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für

Drittstaatenangehörige, ABl. L 157 vom 15. Juni 2002, S. 1.

3 SR 142.201