Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/152: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 13 Seiten

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Art. 71d Abs. 1 und 3 bis 5

1Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA erhalten einen biometrischen Ausländerausweis, mit Ausnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU- oder EFTA-Staat für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden.

3Staatsangehörige nach Absatz 1, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EF-TA-Staates, die Gebrauch von ihrem Recht auf Freizügigkeit machen, sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA».

4Staatsangehörige nach Absatz 3, die beim Tod des Staatsangehörigen eines EU- oder EFTA-Staates gestützt auf Artikel 4 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit4 (FZA) oder Artikel 4 Anlage 1, Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ein Verbleiberecht erhalten, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «Verbleiberecht» anstelle der Anmerkung «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA».

5Staatsangehörige nach Absatz 1, die Inhaberinnen oder Inhaber einer nicht biometrischen, nach dem 12. Dezember 2008 gemäss den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellten Karte sind, können diese bis zum Ablauf der Gültigkeit behalten.

Zustimmung:

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Parteien: FDP.Die Liberalen,

Interessierte Kreise: CP, DJS, FER, KID, KKJPD, SGB, SSV, VSED

GE, JU, TI schätzen, dass die vorgesehene Änderung zu mehr Arbeit führen wird, die jedoch von der zuständigen Behörde und mit den bestehenden Strukturen bewältigt werden kann.

SZ, VS unterstützen den Entwurf aus folgenden Gründen:

– Gleichbehandlung der Familienmitglieder von EU/EFTA-Staatsangehörigen und Schweizer Staatsangehörigen.

– Verminderung des Fälschungsrisikos dank des Sicherheitsdokuments, was bei Drittstaatsangehörigen sinnvoll sei.

– Die Anzahl der neuen biometrischen Ausländerausweise ist nicht hoch und kann mit den bestehenden Infrastrukturen verarbeitet werden.

VS hält fest, dass der neue Ausweis mit einer erhöhten Sicherheit für die Inhaberinnen und Inhaber sowie die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden verbunden sein wird. Der Kanton weist auch darauf hin, dass vor den Ferienzeiten, wenn das Zentrum seine Tätigkeit im Wesentlichen auf die Produktion der Reisepässe konzentriert, Verspätungen bei der Produktion des Ausweises möglich sind.

Auch FR verweist auf das Argument der Gleichbehandlung der Drittstaatsangehörigen und auf die Tatsache, dass ein moderner Ausweis, der Garantien bei der Authentisierung bietet, willkommen ist.

4 SR 0.142.112.681