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Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 64 Seiten
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2. die Bereiche Internationale Rechtshilfe, Staatsschutz, Terrorismus und Wirtschaftskriminalität in Bern sowie die Bereiche Wirtschaftskriminalität, Organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei der Zweigstellen in Lausanne, Lugano und Zürich: zur Bekämpfung internationaler Verbrechen und Vergehen sowie zur Verfolgung von Delikten, die nach den Artikeln 336 und 337 des Strafgesetzbuches22 der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.
Art. 18 Kantonale und kommunale Behörden, die Daten beantragen können
Die folgenden kantonalen und kommunalen Behörden können im Sinne von Artikel 109a Absatz 3 Buchstabe d AuG Daten vom C-VIS beantragen:
a. die kantonalen Polizeibehörden;
b. die kommunalen Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano;
c. die Strafverfolgungsbehörden über die kantonalen Polizeibehörden.
Art. 19 Verfahren für den Erhalt der Daten
1Die Behörden nach den Artikeln 17 und 18 reichen bei der EZ fedpol in Papierform oder elektronisch ein begründetes Gesuch um Zugang zu den Daten des C-VIS ein.
2In dringenden Ausnahmefällen kann eine Dienststelle ein Gesuch auch mündlich stellen. Die EZ fedpol bearbeitet das Gesuch unverzüglich und überprüft nachträglich, ob die Bedingungen nach Artikel 20 erfüllt waren und ob es sich tatsächlich um einen dringenden Ausnahmefall handelte. Die nachträgliche Überprüfung ist unverzüglich nach der Bearbeitung des Gesuchs durchzuführen.
3Fedpol legt in einem Bearbeitungsreglement die Modalitäten des Verfahrens fest.
Art. 20 Bedingungen für den Erhalt der Daten
Die EZ fedpol überprüft, ob:
a. die Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe a der Strafprozessordnung23 (StPO) erforderlich sind;
b. ihre Übermittlung im Einzelfall gerechtfertigt ist;
c. berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass ihre Übermittlung zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe a StPO erheblich beitragen wird.
22 SR 311.0
23 SR 312.0