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Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 64 Seiten
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a. Gesuchsnummer;
b. Vorname, Nachname, Geburtsname (früherer Nachname), Geschlecht sowie Datum, Ort und Land der Geburt;
c. Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;
d. Vorname, Nachname und Adresse der natürlichen Person oder Name und Adresse der juristischen Person, die die Einladung ausgesprochen hat oder die verpflichtet ist, die Kosten für den Lebensunterhalt der Visumgesuchstellerin oder des Visumgesuchstellers während des Aufenthalts zu tragen, sowie Nachname, Vorname und Adresse der Kontaktperson der juristischen Person;
e. Fingerabdrücke;
f. Nummer der Visumvignette und Ausstellungsdatum früher erteilter Visa.
2Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die Behörde nach Artikel 15 Absatz 3 der EG-VIS-Verordnung die früheren Gesuchsdatensätze der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und die verknüpften Gesuchsdatensätze nach Artikel 8 Absatz 4 der EG-VIS-Verordnung abfragen.
Art. 13 Abfrage bei Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen oder auf
dem Hoheitsgebiet der Schweiz
1Die Abfrage des C-VIS bei Kontrollen an den Übergangsstellen der Aussengrenzen des Schengen-Raums zur Überprüfung der Identität der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder der Echtheit des Visums oder zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in den Schengen-Raum erfüllt sind, erfolgt anhand der Nummer der Visumvignette in Kombination mit einer Überprüfung der Fingerabdrücke der Visuminhaberin oder des Visuminhabers, gemäss Artikel 18 Absatz 1 der EG-VIS-Verordnung16.
2Ergibt die Suche einen Treffer, kann die Behörde die Daten der Kategorien I, II und V–VII von Anhang 2 abfragen, gemäss Artikel 18 Absatz 4 der EG-VIS-Verordnung.
3Die Abfrage des C-VIS zur Überprüfung der Identität der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder der Echtheit des Visums oder zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, erfolgt nach Artikel 19 Absatz 1 der EG-VIS-Verordnung anhand der Nummer der Visumvignette in Kombination mit einer Überprüfung der Fingerabdrücke der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder ausschliesslich anhand der Nummer der Visumvignette.
4Ergibt die Suche einen Treffer, kann die Behörde die Daten der Kategorien nach Absatz 2 abfragen, gemäss Artikel 19 Absatz 2 der EG-VIS-Verordnung.
15 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.
16 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.