Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/21: Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) · 48 Seiten
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Anliegen eines Wahlsystems mit möglichst geringen Verzerrungswirkungen schlägt die Vorlage des Bundesrates keinen Systemwechsel von Hagenbach-Bischoff zum doppelt-proportionalen Sitzzuteilungsverfahren mit Standardrundung ("doppelter Pukelsheim") vor, obwohl gesamtschweizerisch ein Umbau der Wahlkreise (d.h. nach Art. 149 Abs. 3 BV die Kantone) auf eine Mindestgrösse von zehn Sitzen nicht zur Diskussion steht. Ein Systemwechsel zum Sitzzuteilungsverfahren des "doppelten Pukelsheim" sollte zuerst in den Kantonen noch breiter Fuss fassen können. Bisher kennen dieses Sitzzuteilungsverfahren die Kantone Zürich51, Aargau52 und Schaffhausen53. Dieses Sitzverteilungsverfahren ist allerdings noch nicht zum unangefochtenen Standard geworden: Im Kanton Bern wurde eine Motion Kast vom Grossen Rat entsprechend dem Antrag des Regierungsrates am 21. Januar 2008 abgelehnt54; im Kanton Luzern sprach sich die Verfassungskommission bei der Totalrevision der Kantonsverfassung gegen die Einführung des "doppelten Pukelsheim" aus. Auch in den Kantonen Uri (vom Volk am 23. September 2012 abgelehnte Volksinitiative der JCVP auf Einführung der Landratswahl im Majorzverfahren), Schwyz (Kantonsrat anlässlich der Totalrevision der Kantonsverfassung) und Solothurn (Antwort des Regierungsrates auf einen Auftrag der CVP/EVP/GLP-Fraktion) formierte sich Widerstand gegen das neue Sitzzuteilungsverfahren des "doppelten Pukelsheim"55. Im Kanton St. Gallen lehnte der Kantonsrat am 29. November 2006 eine Motion Denoth/Gilli/Widmer (42.07.28) für die Einführung des doppeltproportionalen Mandatszuteilungsverfahrens deutlich ab, und im Kanton Thurgau lehnte das Volk am 15. Mai 2011 eine Volksinitiative «Faires Wahlsystem für die Grossratswahlen», welche das doppelt-proportionale Zuteilungsverfahren einführen wollte56, deutlich ab, nachdem die Wahlkreise vergrössert worden waren. Im Kanton Zug lehnte der Kantonsrat am 6. Juli 2006 die Einführung des doppeltproportionalen Mandatszuteilungsverfahrens wuchtig ab, handelte sich damit aber ein rügendes Urteil des Bundesgerichts57 ein, weil er die Verzerrungen auch nicht anderweitig korrigierte. Im Kanton Freiburg beurteilte das kantonale Verwaltungsgericht das bestehende kantonale Wahlproporzverfahren mit Entscheid vom 4. September 2012 als im Widerspruch zur Bundesverfassung stehend und verlangte
schied sich am 27. November 2012 knapp für eine integrale Gewährleistung der Schwyzer Kantonsverfassung (AB 2012 S 956-963).
50 Europäische Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission): Verhaltenskodex für Wahlen. Leitlinien (angenommen von der Kommission auf ihrer 51. Vollversammlung in Venedig am 5.-6. Juli 2002) Ziff. 2.2.IV, deutsch abrufbar unter http://www.venice.coe.int/ > Documents > Studies > 190/2002 > CDL-AD(2002)023 deutsch.
51 Gesetz über die politischen Rechte ZH (ZH-Lex 161.1) §§ 86, 88 und 101-104.
52 Grossratswahlgesetz BS (SAR 152.100) §§ 12-14b.
53 Wahlgesetz SH (SRB 160.100) Art. 2b-2f.
54 Motion Kast (M 2007-175), Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern 2008 3-13, 2007 312-318.
55 Zu diesem Verfahren vgl. näher BGE 136 I 364; Pukelsheim/Schuhmacher (2004) 505-522; Weber, 1373-1377; Schuhmacher (2005); Pukelsheim/Schuhmacher (2011) 1581-1599; Bochsler (2005); Botschaften des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat 06.200 vom 27. September 2006, 07.176 vom 4. Juli 2007 und 08.216 vom 2. Juli 2008; Vernehmlassungsvorlage 06-90 vom 26. September 2006 zum Bericht des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen an den Kantonsrat.
56 ABl-TG 2011 1136-1138.
57 BGE 136 I 376