Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/21: Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) · 48 Seiten

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eine Neuordnung bis spätestens 2016.58 Der Nationalrat lehnte ein Postulat NR Ruth Genner (03.3377) am 27. September 2004 mit 109:57 Stimmen59 und ein Postulat NR Waber (07.3884) am 20. März 2008 ab60 und gab am 7. Dezember 2009 auch einer parlamentarischen Initiative Zisyadis (09.410) keine Folge.61 Auch der Ständerat lehnte am 26. November 2012 eine entsprechende Motion Minder (12.3711) ab.62 Das neue Sitzzuteilungsverfahren bedarf daher einlässlicher Erörterung. Mit der vorliegenden Teilrevision sollen hingegen in dieser Legislatur die zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit unerlässlichen Sofortmassnahmen ergriffen werden, und zwar rasch.

Aus demselben Grund enthält die Vorlage auch nicht bereits Ausführungsbestimmungen für den Fall, dass die Volksinitiative "für die Volkswahl des Bundesrates" von Volk und Ständen angenommen werden sollte, weil der Bundesrat bei Annahme der Volksinitiative selbst mit einer solchen Massnahme 2015 mit Sicherheit nicht bereits vom Volk direkt gewählt werden könnte: Der Rechtssetzungsbedarf auf Gesetzesstufe wäre dafür zu gross und zu breit63, und die Referendumsfrist würde nicht rechtzeitig ablaufen, um 2015 bereits eine Volkswahl des Bundesrates zu ermöglichen, denn die Parteien würden auch eine Vorlaufzeit benötigen, um Kandidaturen zu portieren. Dies lässt sich nicht vor Feststehen der Verfahrensregeln (beispielsweise über die Abgrenzung der sprachlichen Minderheiten für die Ausmittlung des geometrischen Mittels) bewerkstelligen.

Nicht mit dieser Vorlage zu behandeln sind schliesslich die Fragen einer Offenlegungspflicht mit Kontrollverfahren für die Parteifinanzierung sowie eine unverbindliche Vorprüfung der Volksinitiativen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht und mit dem Diskriminierungsverbot. Diese sollen gegebenenfalls in eigenen Vorlagen unterbreitet werden.

Unberücksichtigt bleiben daher in dieser Vorlage diverse Anregungen der OSZE Wahlbewertungskommission vom 30. Januar 201264 zu den Urnenlokalen (Zusätzliche Einrichtungen wie Sichtschutz in jedem Wahllokal, Zugänglichkeit der Wahllokale für Behinderte, Wahlurnen mit betrugssicher nummerierten Plomben) und weitere Massnahmen zu Vote électronique. Zur Erhebung des Wahlverhaltens der Frauen genügt die vorhandene Gesetzesgrundlage (Art. 87 Abs. 2 BPR). Nicht in dieser Vorlage zu behandeln sind auch Massnahmen gegen Abstimmungsmanipulationen mit altersbedingt geschwächten Personen sowie das Schicksal unfrankierter brieflicher Stimmabgaben. Das beim Debriefing der Bundeskanzlei mit den Kantonen nach den Nationalratswahlen 2011 eingeleitete gemeinsame Vorgehen ist sofortigem gesetzgeberischem Handeln vorzuziehen. Es erlaubt zielgerichtete und verhältnismässige Massregeln zu suchen und abzusprechen.

58 http://www.fr.ch/ww/fr/pub/index.cfm > Etat de droit / Justice > Pouvoir judiciaire > Jurisprudence > Section administrative > 2012 > n° 38.

59 AB 2004 N 1420-1422

60 AB 2008 N 470 und Beilagen I 367 f.

61 AB 2009 N 2159-2161

62 AB 2012 S 948-952

63 Vgl. BBl 2012 5676 f. Ziff. 3.3.7, Kommentar zu Art. 175 Abs. 7.

64 Fundstelle: http://www.osce.org > OSCE Office for Democratic Institutions and Human Rights > Elections > Previous Election Activities > Switzerland > Federal Elections, 23 October 2011.