Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/21: Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) · 48 Seiten
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Art. 29 Abs. 4, 32a, 36 und 38 Abs. 2 BPR: Beschaffung einer gehashten Fassung der AHV-Nummer und Sanktionierung von Mehrfachkandidaturen
Die amtliche Beschaffung einer bereichsspezifisch auf der Basis der neuen 13- stelligen AHV-Nummer im Einwegverfahren errechneten (gehashten) und nicht zurückrechenbaren Nummer sämtlicher Kandidierenden (Art. 22 Abs. 2-4 BPR) kann mehr Zeit beanspruchen, als für die Bereinigung der Wahlvorschläge zur Verfügung steht, und die konventionellen Methoden zur Verhinderung von Mehrfachkandidaturen (vgl. Ziff. 1.3.1.2 hiervor) genügen wie gezeigt den erheblich veränderten Verhältnissen nicht mehr. Der Zeitdruck für die Herstellung der Wahlzettel verunmöglicht Verzögerungen. Sollte daher in einem Einzelfall eine Mehrfachkandidatur zu spät erkannt werden, so ist die korrekte Abwicklung der Proporzwahl dadurch zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden (also die kantonale Wahlbehörde bei innerkantonaler Mehrfachkandidatur, die Bundeskanzlei bei Mehrfachkandidatur über die Kantonsgrenzen hinweg) sie durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt und im Bundesblatt bekannt geben und infolgedessen die Namen der mehrfach Kandidierenden bei der Auszählung der Stimmen auf allen Wahlzetteln (vergleichbar dreifach Aufgeführten) gestrichen werden (Art. 32a, 36 und 38 Abs. 2 BPR): Den Parteien geht dadurch keine einzige Stimme verloren. Soweit der Name solch ungültig Kandidierender auf einem Wahlzettel mit Listenbezeichnung steht, wird die leere Zeile zu einer Zusatzstimme für die betreffende Liste; sind solch ungültig Kandidierende auf Wahlzetteln ohne Parteibezeichnung aufgeführt, so werden die entsprechenden Zeilen Leerstimmen. Auch den Kandidierenden geschieht kein Unrecht, denn keine ihrer mehrfachen Kandidaturen konnte ohne ihre eigenhändige Unterschrift eingereicht werden.
Art. 32 Abs. 2 BPR: Bekanntmachung der Listen durch die Bundeskanzlei
Die Bestimmunmg ist an Artikel 22 Absatz 2 BPR (Präzisierung der Namensangabe und Verzicht auf die Berufsangabe) anzupassen.
Art. 33 Abs. 2 BPR: Nationalratswahlen. Zustellung der Wahlunterlagen
Die Konzentration des Wahlanmeldeschlusses auf den Monat August (Art. 21 Abs. 1 BPR) ermöglicht im Gegenzug, die Wahlunterlagen künftig den Stimmberechtigten genau gleich wie bei Volksabstimmungen in der viertletzten Woche zu verteilen (Art. 33 Abs. 2 BPR). Dies drängt sich auf, weil die zunehmende Gewohnheit, im Herbst Ferien zu machen, andernfalls erhöhte Wahlabstinenz hervorzurufen droht.
Art. 47 Abs. 1bis BPR: Nationalratswahlen. Meldung von Kandidaturen auch in allen Majorzkantonen
Weitgehend parallel zum Proporzwahlrecht (Art. 32 BPR) regelt Artikel 47 Absatz 1bis BPR auch für Majorzkantone ohne Wahlanmeldeobliegenheit und ohne Möglichkeit stiller Wahl die amtlich zu veröffentlichenden Angaben sämtlicher bis zum
48. Tag vor dem Wahltag eingegangenen Nationalratskandidaturen: Im Zeitalter der Beteiligung von Auslandschweizer Stimmberechtigten an der Wahl muss diesen auch ein Minimum an Informationen über die gemeldeten Kandidaturen zur Verfügung stehen, wenn ihr Recht nicht zur Farce verkommen soll. Anders als in Pro-