Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/21: Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) · 48 Seiten

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gleichzustellen (vgl. Ziff. 1.1.3 hiervor)68, nicht anschliessen. Vielmehr zeigte sie sich vom Willen des historischen Gesetzgebers (Nachzählungen nur bei substantiierten Hinweisen auf Unregelmässigkeiten) überzeugt. Diesen Willen möchte sie auch künftig umgesetzt wissen. Nach dem bundesgerichtlichen Urteil empfiehlt es sich freilich, dies heute im Gesetz ausdrücklich zu sagen.

Ergänzend empfiehlt sich eine neue Rechtsgrundlage für die Beobachtung von Urnengängen (vgl. hiernach, Kommentar zu Art. 85 BPR).

Art. 21 Abs. 1 BPR: Nationalratswahlen. Einreichung der Wahlvorschläge

Artikel 21 Absatz 1 BPR konzentriert die Wahlanmeldefrist neu auf den Monat August; im September können somit Wahlvorschläge künftig nicht mehr gültig eingereicht werden. Einige Kantone müssen ihre kantonale Ausführungsgesetzgebung entsprechend anpassen. Die Massnahme erlaubt dann im Gegenzug eine bürgerfreundlichere Praxis bei der Verteilung der Wahlunterlagen (Art. 33 Abs. 2 BPR).

Art. 22 Abs. 2-4 BPR: Nationalratswahlen. Präzisierung der Kandidatenangaben

Zur Lösung der entstandenen Probleme (Ziff. 1.3.1 hiervor) ist eine Rechtsänderung nötig, mit der künftig von Nationalratskandidatinnen und -kandidaten - ausschliesslich für die Kontrolle zur Verhinderung einer Mehrfachkandidatur oder der Kandidatur von Personen ohne Schweizer Bürgerrecht - die Ermächtigung zur Einholung einer bereichsspezifisch auf der Basis der neuen 13-stelligen AHV-Nummer im Einwegverfahren errechneten (gehashten) und nicht zurückrechenbaren Nummer sowie die Angabe der Postleitzahl beim Heimatort zum Gültigkeitserfordernis der Kandidatur gemacht wird (Art. 22 Abs. 2-4 BPR). Diese ist eineindeutig und erlaubt die sofortige und sichere Kontrolle via EDV. Ausserdem ist von Angestellten des Bundes zu verlangen, dass sie dies klar angeben und nicht hinter akademischen Titeln etc. verstecken. Dies kann der Bundesrat, gestützt auf seine Weisungsbefugnis gegenüber der Bundesverwaltung, auf Verordnungsstufe vornehmen. Die Einholung der gehashten AHV-Nummer selber muss dem Kanton überbunden werden, weil andernfalls die portierenden Listenvertreter ebenfalls Kenntnis von der AHV-Nummer ihrer Kandidierenden erhielten und deren Persönlichkeits- und Datenschutz unterlaufen würde. Dafür kann auf die obligatorische Berufsangabe verzichtet werden; es bleibt den Kandidierenden unbenommen, ihren Beruf freiwillig anzugeben, um der Wählerschaft ein Mehr an Information zu bieten.

Art. 24 Abs. 3 Bst. b BPR: Administrative Erleichterung für Parteien

Nur wenn die präzisierenden Kandidatenangaben verlangt werden können (vgl. hiervor, Kommentar zu Art. 22 BPR), können die Erleichterungen für Parteien, welche sich im Parteiregister haben eintragen lassen und die im Nationalrat bereits vertreten sind, administrativ ausgebaut werden, indem sie das Unterschriftenquorum auch dann nicht beizubringen brauchen, wenn sie in einem Kanton mehrere Listen einreichen (Art. 24 Abs. 3 Bst. b BPR). Damit wird ein aus Kreisen der Parteien im Parlament öfters artikulierter Wunsch umgesetzt.

68 BGE 136 II 132