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Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 10 Seiten
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Publikationsgesetz
Art. 4 Sachüberschrift und Bst. c (neu)
Verträge zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen Kantonen In der AS werden veröffentlicht:
c. Verträge zwischen Kantonen, die vom Bund für allgemeinverbindlich erklärt wurden (Art. 48a BV).
Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis
1 Texte nach den Artikeln 2–4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden dort nur mit Titel und Fundstelle auf die Publikationsplattform aufgenommen, namentlich wenn:
a. sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b. sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c. sie in einem anderen Format veröffentlicht werden müssen; oder
d. ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2 Texte, die in einem andern in der Schweiz zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit Titel, Fundstelle in diesem Organ oder Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3 Die Artikel 6–10 und 14 sind anwendbar.
Art. 6 Ausnahmen von der Publikationspflicht
1 Erlasse des Bundes sowie völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts, die zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz oder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz geheim gehalten werden müssen, werden in der AS nicht veröffentlicht.
2 Sie verpflichten nur jene Personen, denen sie bekannt gegeben werden.
Art. 7 Ordentliche und ausserordentliche Veröffentlichung
1 Die Texte nach den Artikeln 2-4 werden mindestens fünf Tage vor dem Inkrafttreten in der AS veröffentlicht.
2 Verträge und Beschlüsse nach den Artikeln 3 und 4, deren Inkrafttreten zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht bekannt ist, werden unmittelbar nach dem Bekanntwerden ihres Inkrafttretens veröffentlicht.
3 Ein Text wird ausnahmsweise spätestens am Tag des Inkrafttretens veröffentlicht (dringliche ordentliche Veröffentlichung), wenn dies zur Sicherstellung der Wirkung erforderlich ist.
4 Ist die Publikationsplattform nicht zugänglich, so werden die Texte mit anderen Mitteln veröffentlicht (ausserordentliche Veröffentlichung).