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Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 10 Seiten
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Publikationsgesetz
4. Militärstrafprozess12
Art. 125a (neu) Öffentliche Bekanntmachung
1 Die Zustellung der Vorladung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn:
a. der Aufenthaltsort des Angeklagten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c. der Angeklagte oder sein Rechtsbeistand mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2 Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt.
Art. 154 Abs. 3 (neu)
3 Für die öffentliche Bekanntmachung des Urteils gilt Artikel 125a sinngemäss.
5. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200213
Art. 19 Abs. 4
Aufgehoben
6. Sprachengesetz vom 5. Oktober 200714
Art. 10 Abs. 1
1 Die Erlasse des Bundes und andere Texte, die nach dem Publikationsgesetz vom 18. Juni 200415 oder aufgrund anderer Bestimmungen des Bundesrechts in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts oder im Bundesblatt zu veröffentlichen sind, werden in Deutsch, Französisch und Italienisch veröffentlicht, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
7. Bundesgesetz vom 24. März 200616 über Radio und Fernsehen
Art. 8 Abs. 1 Bst. b
1 Schweizerische Programmveranstalter müssen:
12SR 322.1
13SR 412.10
14SR 441.1
15 SR 170.512
16 SR 784.40