Vorlage
Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 10 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
Publikationsgesetz
Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20027
Art. 58 Abs. 4 (neu)
4 Für die Berichtigung von sinnverändernden Fehlern, die bei der Veröffentlichung entstanden sind, und von nicht sinnverändernden Fehlern gelten die Artikel 10 und 12 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20048.
2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19979
Art. 48a Abs. 2
2 Er erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von den Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge. Über Verträge die aufgrund von Artikel 6 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200410 nicht veröffentlicht werden, erhält nur die Geschäftsprüfungsdelegation Kenntnis.
3. Bundesgesetz vom 28. September 195611 über die Allgemeinverbindlicher-
klärung von Gesamtarbeitsverträgen
Art. 14 Abs. 1
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung ist mit den allgemein verbindlichen Bestimmungen in den Amtssprachen des betreffenden Gebiets zu veröffentlichen. Die Allgemeinverbindlicherklärungen des Bundes werden im Bundesblatt und diejenigen der Kantone im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht; diese Veröffentlichungen sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt anzuzeigen.