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Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 10 Seiten
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Publikationsgesetz
Art. 16b (neu) Schutz der elektronischen Veröffentlichungen
Der Bundesrat legt die notwendigen Massnahmen fest, um die Authentizität und Integrität der elektronisch veröffentlichten Texte zu gewährleisten.
Art. 16c (neu) Datenschutz
1 Veröffentlichungen nach diesem Gesetz können Personendaten, insbesondere auch besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c und Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19926 über den Datenschutz, enthalten, soweit dies für eine in einem Gesetz vorgesehene Veröffentlichung notwendig ist.
2 Der Bundesrat legt die notwendigen Massnahmen fest, um bei der elektronischen Veröffentlichung den Schutz von besonders schützenswerten Personendaten sicherzustellen.
Art. 17
Aufgehoben
Art. 18 Einsichtnahme
Bei der Bundeskanzlei und bei den von den Kantonen bezeichneten Stellen können eingesehen werden:
a. die Inhalte der Publikationsplattform; und
b. die durch ausserordentliche Publikation veröffentlichten Erlasse, die noch nicht in die AS aufgenommen worden sind (Art. 7 Abs. 4).
Art. 19 Gebühren
1 Die Konsultation der Publikationsplattform des Bundes und der Texte nach Art. 5 Abs. 2 sowie die Einsichtnahme im Sinne von Art. 18 sind unentgeltlich.
2 Der Bundesrat regelt die Gebühren für die Abgabe der Veröffentlichungen nach diesem Gesetz.
3 Er kann für Drittanbieter besondere Bedingungen, insbesondere Auflagen für die Verwertung von Daten vorsehen.
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 6. Abschnitts
Art. 19a (neu) Vollzug
1 Die Bundeskanzlei führt die Publikationsplattform.
2 Sie erfüllt die weiteren Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit nicht andere Verwaltungseinheitenzuständig sind.