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Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 10 Seiten

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Publikationsgesetz

Gliederungstitel vor Art. 13a

4a. Abschnitt: Weitere Inhalte der Publikationsplattform (neu)

Art. 13a (neu)

1 Auf der Publikationsplattform werden des Weiteren veröffentlicht:

a. die Texte nach Artikel 5 Absatz 1 und 13 Absatz 3;

b. die Unterlagen zu Vernehmlassungen und Anhörungen im Sinne des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 20054;

c. vergangene Fassungen des Bundesrechts.

2 Der Bundesrat kann die Veröffentlichung weiterer Texte auf der Publikationsplattform vorsehen.

Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz und 4 (neu)

2 Der Bundesrat kann bestimmen, dass Texte nach Artikel 13a nicht in allen drei Amtssprachen veröffentlicht oder nicht in die Amtssprachen übersetzt werden, wenn:

4 Für die Übersetzung der Unterlagen zu Vernehmlassungen und Anhörungen gilt die Gesetzgebung über das Vernehmlassungsverfahren5.

Art. 16 Elektronische und gedruckte Fassungen

1 Die Texte werden in erster Linie auf der Publikationsplattform veröffentlicht.

2 Auf Verlangen werden Texte gedruckt abgegeben.

3 Der Bundesrat legt fest, ob und zu welchen Bedingungen periodische Ausgaben der Inhalte der Publikationsplattform in gedruckter oder elektronischer Form erstellt und vertrieben werden.

Art. 16a (neu) Massgebende Fassung

1 Für Erlasse des Bundes, Verträge zwischen Bund und Kantonen sowie Verträge zwischen Kantonen ist die in der AS veröffentlichte Fassung massgebend. Wird ein Text durch Verweis veröffentlicht, so ist die Fassung massgebend, auf die verwiesen wird.

2 Welche Fassung von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts massgebend ist, richtet sich nach deren Bestimmungen.

3 Die auf der Publikationsplattform veröffentlichte Fassung ist massgebend.

4 SR 172.061

5 SR 172.061, 172.061.1