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Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 10 Seiten

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Publikationsgesetz

Art. 9

Aufgehoben

Art. 10 Formelle Berichtigungen

1 Die Bundeskanzlei berichtigt in der AS sinnverändernde Fehler und Formulierungen, die nicht dem Beschluss der erlassenden Behörde entsprechen:

a. in Erlassen des Bundes, mit Ausnahme der Erlasse der Bundesversammlung: in eigener Verantwortung;

b. in völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts: im Einvernehmen mit den Vertragspartnern.

2Sinnverändernde Fehler in Erlassen der Bundesversammlung, die bei der Veröffentlichung entstanden sind, berichtigt sie im Einvernehmen mit der parlamentarischen Redaktionskommission in der AS. Für die Berichtigung anderer Fehler in Erlassen der Bundesversammlung gilt Artikel 58 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023.

Art. 11 Inhalt

Die SR ist eine bereinigte, nach Sachgebieten geordnete und laufend nachgeführte Sammlung:

a. der in der AS veröffentlichten Texte, mit Ausnahme der nicht rechtsetzenden Bundesbeschlüsse über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge; und

b. der Kantonsverfassungen.

Art. 12 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 13 Abs. 1 Bst. c und fbis (neu) sowie 2

1 Im Bundesblatt werden veröffentlicht:

c. Aufgehoben

fbis. Verwaltungsverordnungen des Bundesrates;

2 Im Bundesblatt können ferner veröffentlicht werden:

a. Berichte, Stellungnahmen oder Vereinbarungen des Bundesrates oder der eidgenössischen Gerichte, andere als die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Berichte von Kommissionen der Bundesversammlung;

b. Beschlüsse, Weisungen und Mitteilungen des Bundesrates, der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören.

3 SR 171.10