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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten

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c. die Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen im In- und Ausland.

11. Kapitel: Vollzug

Art. 133 Vollzugsbehörden

1 Das BAFU vollzieht diese Verordnung. Vorbehalten bleiben die Absätze 2–5.

2 Die EZV vollzieht die Bestimmungen über die CO2-Abgabe.

3 Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Verminderung der CO2-Emissionen bei Personenwagen. Es wird dabei vom ASTRA unterstützt.

4 Das BAFU und das BFE vollziehen die Bestimmungen über die globalen Finanzhilfen an die energetische Sanierung von Gebäuden.

5 Das BFE sowie von BFE oder BAFU beauftragte private Organisationen unterstützen das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen über die Abgabebefreiung für Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung und über die Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland.

6 Die im Rahmen des Vollzugs erhobenen Daten stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen.

Art. 134 Treibhausgasinventar

Das BAFU führt das Treibhausgasinventar, aufgrund dessen das Mass der Erreichung des Reduktionsziels nach Artikel 3 des CO2-Gesetzes und der sektoriellen Zwischenziele beurteilt wird.

Art. 135 Aufwandsentschädigung

Die Entschädigung für den Vollzugsaufwand beträgt 2,4 Prozent der Einnahmen aus der CO2-Abgabe und den Sanktionen (Einnahmen). Das UVEK reduziert bei einer Erhöhung dieser Einnahmen diesen Prozentsatz im Einvernehmen mit dem EFD angemessen.

Art. 136 Kontrollen und Auskunftspflicht

1 Die Vollzugsbehörden können jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei EHS-Unternehmen, bei Abgabepflichtigen sowie bei Personen und Unternehmen, die ein Rückerstattungsgesuch stellen.

2 Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen:

a. alle Auskünfte zu geben, die für den Vollzug dieser Verordnung von Bedeutung sind;

b. alle Bücher, Geschäftspapiere, elektronischen Daten und Urkunden vorzulegen, die für den Vollzug dieser Verordnung von Bedeutung sind.