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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten

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3 Die Summe der Bürgschaften darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 500 Millionen Franken betragen.

3. Abschnitt: Verteilung an die Bevölkerung

Art. 122 Ertragsanteil der Bevölkerung

1 Der Anteil der Bevölkerung am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Bevölkerung) umfasst den Anteil der Bevölkerung am geschätzten Jahresertrag und die Differenz des zwei Jahre zuvor geschätzten Anteils.

2 Der geschätzte Jahresertrag entspricht den voraussichtlichen Einnahmen zuzüglich positiver und abzüglich negativer Zinsen per 31. Dezember.

Art. 123 Verteilung

1 Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird von den Versicherern jeweils im Jahr der Abgabeerhebung (Erhebungsjahr) verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag wird jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.

2 Als Versicherer gelten:

a. die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199424 über die Krankenversicherung (KVG);

b. die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199225 über die Militärversicherung (MVG).

3 Die Versicherer verteilen den Ertragsanteil der Bevölkerung in gleichmässigen Beträgen auf alle Personen, die im Erhebungsjahr:

a. der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und

b. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.

4 Auf Personen, die während dem Erhebungsjahr nur zeitweise bei ihm versichert sind, verteilen sie die Beträge pro rata temporis.

5 Die Versicherer verrechnen die Beträge mit den im Erhebungsjahr fälligen Prämienrechnungen.

Art. 124 Ausrichtung an die Versicherer

1 Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird den Versicherern jeweils bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres anteilsmässig ausgerichtet.

24 SR 832.10

25 SR 833.1