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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten

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3 Jedermann ist verpflichtet, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.

Art. 137 Anpassung der Anhänge

Das UVEK passt an:

a. Anhang 1 Ziffer 1 nach Massgabe der Kriterien nach Artikel 6 Absatz 2 des CO2-Gesetzes;

b. Anhang 1 Ziffer 2, an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;

c. Anhang 5, wenn weitere Wirtschaftszweige ähnlichen Rahmenbedingungen unterliegen.

12. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 138 Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte

1 Emissionsrechte, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet wurden, werden am 30. Juni 2014 umgewandelt für:

a. EHS-Unternehmen: in Emissionsrechte nach dieser Verordnung;

b. Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung: in Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichteinhaltung ihrer Emissions- oder Verminderungsziele;

c. die übrigen Unternehmen und Personen: in Bescheinigungen nach dieser Verordnung.

2 Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung können jederzeit beantragen, dass ihre Gutschriften nach Absatz 1 Buchstabe b in Bescheinigungen umgewandelt werden.

Art. 139 Übertragung nicht verwendeter Emissionsminderungszertifikate

1 EHS-Unternehmen, Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung und Kraftwerkbetreiber können beantragen, dass höchstens so viele Emissionsminderungszertifikate in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden, wie sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung voraussichtlich abgeben können.

2 Es können nur Emissionsminderungszertifikate übertragen werden, die den Qualitätsanforderungen nach Artikel 3 entsprechen.

3 Das BAFU legt die gestützt auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz übertragbare Gesamtmenge fest.

4 Die Übertragung wird vorrangig den EHS-Unternehmen und den Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung bewilligt.