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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten
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Art. 117 Zusicherung der Bürgschaft
1 Das BAFU sichert dem Unternehmen auf Gesuch hin die Gewährung der Bürgschaft zu, wenn die Anforderungen nach Artikel 116 erfüllt sind.
2 Das Gesuch um Zusicherung der Bürgschaft muss enthalten:
a. Angaben über die Organisationsform und die Finanzstruktur des Unternehmens sowie über die zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen;
b. eine technische Dokumentation des Projektes inklusive Beschreibung der innovativen Technologie und von deren geplanter Entwicklung und Vermarktung;
c. eine projektbezogene Beschreibung des Geschäftsmodells;
d. Angaben darüber, inwieweit die innovative Technologie den Anforderungen genügt.
3 Das BAFU kann vom Gesuchsteller weitere Angaben verlangen.
Art. 118 Gewährung der Bürgschaft
1 Das BAFU gewährt die Bürgschaft an eine Bank oder einen anderen geeigneten Darlehensgeber, die oder der gestützt auf die Zusicherung nach Artikel 117 das Darlehen an das Unternehmen vergeben hat.
2 Der Darlehensgeber berücksichtigt bei der Festlegung des Darlehenszinses die vom Bund gewährte Bürgschaft.
Art. 119 Meldepflicht und Berichterstattung
1 Ein Unternehmen, das über ein verbürgtes Darlehen verfügt, muss das BAFU während der Dauer der Bürgschaft unverzüglich über Anpassungen seiner rechtlichen Struktur, insbesondere im Zusammenhang mit Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen informieren.
2 Es erstattet dem BAFU jährlich Bericht über:
a. den Stand des verbürgten Darlehens;
b. die Jahresrechnung des Unternehmens.
Art. 120 Vollzug
Das BAFU kann private Organisationen zum Vollzug der Bestimmungen über die Förderung der Technologien beiziehen.
Art. 121 Finanzierung
1 Die Mittel für den Technologiefonds werden im Voranschlag eingestellt.
2 Die Bundesversammlung beschliesst Verpflichtungskredite für die Gewährung der Bürgschaften.