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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten

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5 Soweit Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012 nicht übertragen werden, können diese höchstens bis zum 31. März 2015 zur Erfüllung von Pflichten nach dieser Verordnung abgegeben werden.

Art. 140 Umwandlung von Bescheinigungen

1 Für Projekte, die das BAFU vor dem 1. Januar 2013 als für die Ausstellung von Bescheinigungen geeignet beurteilt hat, gilt das neue Recht.

2 Bescheinigungen, die vor dem 1. Januar 2013 ausgestellt wurden, werden auf Gesuch bis zum 31. Dezember 2013 in Bescheinigungen nach dieser Verordnung umgewandelt.

Art. 141 Übergangsbestimmung zur Berechnung der CO2-Emissionen von

Personenwagen

Personenwagen mit CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km werden bei der Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen von Grossimporteuren wie folgt berücksichtigt:

a. 2013: 3,5–fach;

b. 2014: 2,5–fach;

c. 2015: 1,5–fach.

Art. 142 Übergangsbestimmungen zur Teilnahme am EHS

1 Unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Anlagen nach Artikel 43 Absatz 1 betreiben, melden dies dem BAFU bis zum 28. Februar 2013.

2 Unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Anlagen nach Artikel 45 Absatz 1 betreiben, reichen das Gesuch um Teilnahme am EHS dem BAFU bis zum 1. Juni 2013 ein.

3 Eine Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS nach Artikel 44 ab dem Jahr 2013 ist bis zum 28. Februar 2013 zu beantragen.

Art. 143 Übergangsbestimmung zur Abgabebefreiung und Rückerstattung

1 Das Gesuch um Abgabebefreiung nach Artikel 73 im Hinblick auf eine Abgabebefreiung im Jahr 2013 ist bis zum 1. Juni 2013 einzureichen.

2 Ein Unternehmen, das im Zeitraum 2008–2012 von der CO2-Abgabe befreit war, kann die vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe beantragen, wenn es ein Gesuch um Abgabebefreiung ab dem Jahr 2013 eingereicht hat. Wird das Gesuch um Abgabebefreiung abgelehnt, so muss das Unternehmen die vorläufig rückerstatteten Beträge einschliesslich Zinsen nachzahlen.

3 Für die Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen im Zeitraum 2008–2012 sowie für die Sanktionierung allfälliger Nichterfüllungen dieser Verpflichtungen gilt das bisherige Recht.