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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten

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Anhang 1 (Art. 3 und Art. 4 Bst. a)

Von der Berücksichtigung oder Bescheinigung ausgeschlossene Emissionsverminderungen

1 Emissionsverminderungen im Ausland

1 Folgende Emissionsminderungszertifikate werden nicht berücksichtigt:

a. Zertifikate über Emissionsverminderungen, die nicht in einem der am we-

nigsten entwickelten Länder (Least Developed Country, LDC) gemäss Liste der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) erzielt wurden;

b. Zertifikate über Emissionsverminderungen, die durch den Einsatz von Kern-

energie erzielt wurden;

c. Zertifikate über Emissionsverminderungen, die durch den Einsatz biologi-

scher oder geologischer CO2-Sequestrierung erzielt wurden;

d. Zertifikate über Verminderungen der Fluoroform- und N2O-Emissionen aus

der Herstellung von Adipinsäure;

e. Zertifikate über Emissionsverminderungen, die durch den Einsatz von Was-

serkraftanlagen mit einer installierten Produktionskapazität von mehr als 20 MW erzielt wurden;

f. Zertifikate über Emissionsverminderungen, die durch Massnahmen in Koh-

lekraftwerken erzielt wurden;

g. übrige Zertifikate über Emissionsverminderungen, die nicht mittels erneuer-

barer Energien oder mittels verbesserter Energieeffizienz bei den Endverbrauchern erzielt wurden;

h. schon einmal verwendete Emissionsminderungszertifikate.

2 Weiter werden Emissionsminderungszertifikate nicht berücksichtigt, wenn:

a. die Emissionsverminderungen unter Verletzung der Menschenrechte erzielt

wurden;

b. die Emissionsverminderungen erhebliche negative soziale oder ökologische

Auswirkungen hatten;

c. Anliegen der Aussen- oder Entwicklungspolitik der Schweiz die Ablehnung

der Anrechnung gebieten.

3 Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für:

a. Emissionsminderungszertifikate aus Projekten nach Artikel 12 des Kyoto-

Protokolls, die vor dem 1. Januar 2013 registriert wurden;

b. Emissionsminderungszertifikate aus Projekten nach Artikel 6 des Kyoto-

Protokolls über Emissionsverminderungen, die vor dem 1. Januar 2013 erzielt wurden.