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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten
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Anhang 2 (Art. 26 Abs. 2)
Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen von Personenwagen ohne Angaben nach Artikel 25 oder 26 Absatz 1
1 Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen
1.1 Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung33:
CO2 = 0,047 m + 0,561 p + 56,621
1.2 Benzinmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,102 m + 0,328 p + 9,481
1.3 Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:
CO2 = 0,116 m – 57,147
1.4 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,108 m – 11,371
1.5 Dieselmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,116 m – 6,432
CO2: kombinierte Masse der CO2-Emissionen in g/km
m: Leergewicht des Personenwagens nach Artikel 7 VTS34 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge in fahrbereitem Zustand in kg
p: Motorhöchstleistung in kW
2 Rundung der CO2-Masse
Die kombinierte CO2-Masse wird wie folgt auf die nächste ganze Zahl gerundet:
a. Liegt der Wert der ersten Dezimalstelle bei 4 oder darunter, so wird abgerundet.
b. Ist der Wert der ersten Dezimalstelle 5 oder grösser, so wird aufgerundet.
33 Als handgeschaltet gelten nur Personenwagen mit rein mechanischem Getriebe mit dem Code «m?» gemäss Liste der Abkürzungen des ASTRA.
34 SR 741.41