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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten
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4 Mitglieder einer Emissionsgemeinschaft, die miteinander nicht durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung in einem Konzern verbunden sind, dürfen untereinander nur folgende Informationen austauschen:
a. die durchschnittlichen massgebenden CO2-Emissionen;
b. die Zielvorgabe für die massgebenden CO2-Emissionen;
c. die Gesamtzahl der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen;
d. das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen.
3. Abschnitt: Bemessungsgrundlagen
Art. 25 Massgebende CO2-Emissionen
1 Importeure von typengenehmigten Personenwagen können dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) bis zum 31. Januar nach Ablauf des Referenzjahres die zur Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen erforderlichen Daten einreichen. Dazu gehören für jeden einzelnen Personenwagen:
a. die Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN);
b. die CO2-Emissionen;
c. das Leergewicht;
d. allfällige Ökoinnovationen; und
e der Code des Inhabers der Typengenehmigung.
2 Werden diese Daten nicht eingereicht, so sind für die CO2-Emissionen eines Personenwagens die Angaben in der Typengenehmigung nach Artikel 97 VTS7 und nach der Verordnung vom 19. Juni 19958 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) massgebend.
3 Das ASTRA kann zur Kontrolle der Daten nach Absatz 1 vom Importeur jederzeit verlangen, dass dieser eine angemessene Zahl von Übereinstimmungsbescheinigungen nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG9 (Certificate of Conformity, COC) einreicht.
Art. 26 Andere Bestimmung der massgebenden CO2-Emissionen
1 Für einen Personenwagen, der von der Typengenehmigung befreit ist (Art. 4 TGV10), werden auch die folgenden Nachweise über die CO2-Emissionen anerkannt:
a. das COC;
7 SR 741.41
8 SR 741.511
9Siehe Fussnote zu Art. 17 Abs. 2 Bst. a.