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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten

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Anhang 4 (Art. 43 Abs. 1)

Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Unternehmenskategorien

Zur Teilnahme am EHS sind Unternehmen verpflichtet, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausführen:

1. Verbrennung von fossilen Energieträgern mit einer Gesamtfeuerungswärme-

leistung von über 20 MW, ausgenommen in:

a. Spitälern,

b. Anlagen, die ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden,

c. Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen ist;

2. Raffination von Mineralöl;

3. Herstellung von Koks;

4. Röstung oder Sinterung einschliesslich Pelletierung von Metallerz, ein-

schliesslich Sulfiderz;

5. Herstellung von Roheisen oder Stahl im Primär- oder Sekundärschmelzbe-

trieb, einschliesslich Stranggiessen, mit einer Kapazität über 2,5 t pro Stunde;

6. Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen einschliesslich Eisenlegie-

rungen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW;

7. Herstellung von Primäraluminium;

8. Herstellung von Sekundäraluminium bei Betrieb von Verbrennungseinheiten

mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW;

9. Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschliesslich der

Herstellung von Legierungen, Raffinationsprodukten und Gussprodukten bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW;

10. Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer installierten Pro-

duktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;

11. Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit in Dreh-

rohröfen oder in anderen Öfen mit einer installierten Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;

12. Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität

von über 20 t pro Tag;

13. Herstellung von keramischen Erzeugnissen wie Dachziegeln, Ziegelsteinen,

feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan durch Brennen mit einer installierten Produktionskapazität von über 75 t pro Tag;