Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

rie (ohne Abfallverbrennung und Energieumwandlung) knapp 6 Mio. und der Verkehr 14 Mio. Tonnen CO2 aus der Verbrennung fossilen Energieträger verursachen dürfen.

Im Unterschied zur Energiestrategie 2050 berücksichtigt das CO2-Gesetz weitere Emissionsquellen wie z.B. Zementproduktion, Raffinerien, Abfall, Landwirtschaft, Kühlmittel, sowie die Senken aus der Wald- und Holzwirtschaft. Beim Sektor Industrie machen die energiebedingten Treibhausgasemissionen heute rund 55 Prozent aus. Gemäss Perspektiven sinkt dieser Anteil bis ins Jahr 2020 leicht.

1.3 Zielerreichung

Im CO2-Gesetz gibt es zwei Stellschrauben, anhand derer der Bundesrat in eigener Kompetenz die Zielerreichung sicherstellen kann:

(1) CO2-Abgabe auf Brennstoffe: Der Bundesrat kann den Abgabesatz auf bis zu 120 Franken pro Tonne CO2 (ca. 30 Rappen pro Liter Heizöl) anheben, falls die für Brennstoffe festgelegten Zwischenziele verfehlt werden (Art. 29 Abs. 2).

(2) Kompensationspflicht bei Treibstoffen: Den zu kompensierenden Anteil an den CO2- Emissionen aus dem Verkehr kann der Bundesrat innerhalb der Bandbreite von 5 und 40 Prozent festsetzen, soweit dies für die Zielerreichung notwendig ist und solange die zusätzlichen Kosten pro Liter Treibstoff 5 Rappen nicht übersteigen (Art. 26).

Gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes kann der Bundesrat sektorielle Zwischenziele festlegen, um die Reduktion der Treibhausgasemissionen im Inland bis 2020 um 20 Prozent gegenüber 1990 sicherzustellen. Teil- und Zwischenziele werden für die Sektoren Gebäude, Verkehr und Industrie definiert, für welche das Gesetz folgende Massnahmen vorsieht:

A) Gebäude

Der Bundesrat kann die CO2-Abgabe erhöhen, soweit es für die Zielerreichung notwendig ist. Dies wirkt sich in zweierlei Hinsicht auf die Zielerreichung aus: Zum einen verstärkt die höhere Abgabe die direkte Lenkungswirkung über die Preiserhöhung, zum anderen wirkt sie indirekt über einen Ausbau des Gebäudeprogramms, das aus einem Drittel der Einnahmen mit maximal 300 Mio. Franken pro Jahr alimentiert wird. Bei einer Erhöhung der CO2-Abgabe auf Brennstoffe wird der Lenkungseffekt folglich zusätzlich durch den Ausbau des Gebäudeprogramms verstärkt. Der Maximalbeitrag von 300 Mio. Franken an das Gebäudeprogramm wird voraussichtlich erst bei einer Abgabehöhe von mehr als 60 Franken pro Tonne CO2 ausgeschöpft.

Zur Umsetzung dieser Vorgaben sind daher Teil- und Zwischenziele für die CO2-Emissionen aus Brennstoffen (siehe Kapitel 8) als auch für die CO2-Emissionen aus Gebäuden (siehe Kapitel 2) notwendig.

B) Verkehr

Im Verkehrssektor wirken die CO2-Emissionsvorschriften für neu immatrikulierte Personenwagen, die auf 1. Mai 2012 in Kraft treten, sowie die Kompensationspflicht für die Importeure fossiler Treibstoffe. Die durchschnittlichen CO2-Emissionen neu immatrikulierter Personenwagen sollen bis ins Jahr 2015 einen Zielwert von 130 Gramm pro Kilometer erreichen. Vorschläge für eine weitere Absenkung im Einklang mit der EU für die Zeit nach 2015 werden dem Parlament rechtzeitig unterbreitet.

Die Kompensationspflicht bei den Treibstoffen ist so ausgestaltet, dass die im Inland zu erbringende Kompensationsleistung kontinuierlich erhöht werden muss, um im Jahr 2020 den gemäss aktuellsten Schätzungen für die Zielerreichung nach Artikel 3 des Gesetzes notwendigen Reduktionsbeitrag von 1,2 bis 1,5 Mio. Tonnen CO2eq zu leisten. Definiert wird der prozentuale Anteil an den CO2-Emissionen des Verkehrs, der kompensiert werden muss (Kompensationssatz). Dieser wird in Stufen angehoben (siehe Kapitel 7) und kann vom Bundesrat in Abhängigkeit der Zielerreichung nach oben oder nach unten angepasst werden.

C) Industrie

Die Zielsetzung für die Industrie ist eine Mischung zwischen einem top-down und einem bottomup Prozess. Sie ergibt sich aus den individuellen Verpflichtungen (Emissions- oder Verminderungsziele), welche die einzelnen Firmen im Gegenzug zur CO2-Abgabebefreiung eingehen, und den Vorgaben aus dem Emissionshandelssystem, das eine kontinuierliche Absenkung der verfügbaren Menge an Emissionsrechten vorsieht.

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