Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

Klimakonferenz in Durban Ende 2011 hat die Staatengemeinschaft beschlossen, dass für die Bestimmung der Treibhausgasbilanz des Waldes die wahrscheinliche Entwicklung der Waldleistung bis 2020 massgebend ist (reference level Ansatz). Die Abweichung von dieser Referenzentwicklung gilt als Quelle oder Senke. Auch Holzprodukte (in Gebäuden verbautes Holz, Möbel, Holzexporte, etc.) müssen dabei berücksichtigt werden: Holz, das z.B. in einem Gebäude verbaut wird, erhöht den Vorrat in einem für jede Baumart spezifischen Umfang. Die Verbrennung von Altholz hingegen führt zu einer Verringerung. Die Schweiz setzte sich für diese Erweiterung im Auftrag des Parlaments ein, das die Anrechnung von Holzprodukten für die Schweiz mit der Überweisung von zwei Motionen12 gefordert und im CO2-Gesetz für die Zeit nach 2012 losgelöst von der internationalen Regelung in einem Spezialartikel verankert hatte (Art. 14).

1.2 Abschnitt: Sektorielle Zwischenziele Erläuterungen zu Artikel 2

Gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes kann der Bundesrat sektorielle Zwischenziele festlegen, um die Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 um 20 Prozent gegenüber 1990 sicherzustellen (siehe dazu auch Vorbemerkungen Kapitel 1.3).

Artikel 2 der Verordnung gibt indikative Zwischenziele für die Sektoren Gebäude, Verkehr und Industrie entlang eines Absenkpfads vor. Den Startpunkt bilden die effektiven Treibhausgasemissionen des Jahres 2010 in den jeweiligen Sektoren. Das Zwischenziel für das Jahr 2015 wurde so festgelegt, dass bis dahin mindestens zwei Drittel der bis 2020 erforderlichen Reduktionsleistung erzielt sind, damit dem Bundesrat und Parlament genügend Reaktionszeit bleibt. Die Einhaltung der Zwischenziele für das Jahr 2015 wird im Jahr 2017 anhand des vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) geführten nationalen Treibhausgasinventars überprüft. Das Zwischenziel für 2019, dessen Einhaltung frühestens im Jahr 2020 festgestellt werden kann, entspricht dem sektoriellen Teilziel für 2020. Falls die Zwischenziele verfehlt werden, beantragt das UVEK dem Bundesrat nach Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise die Einführung zusätzlicher Massnahmen oder die Verstärkung bestehender Massnahmen (Abs. 2).

Abbildung 1: Absenkpfade je Sektor

Zwischenziel Gebäude:

Der Schweizer Gebäudepark ist für etwa 30 Prozent der inländischen Treibhausgasemissionen verantwortlich. Damit die vom Bundesrat angestrebte Begrenzung der Pro-Kopf-Emissionen auf 1 bis

12 Mo Hess (04.3572) und Mo Lustenberger (04.3595): Holz verwenden, um die Kyoto-Ziele zu erreichen. 8/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060