Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

Fossil-thermische Kraftwerke: Die Betreiber fossil-thermischer Kraftwerke sind bereits heu-

te verpflichtet, die verursachten CO2-Emissionen vollständig zu kompensieren. Diese Kompensationsregelung ist eine Stabilisierungsmassnahme, welche nicht der Einhaltung des Reduktionsziels nach Artikel 3 dient, sondern den Anstieg der Treibhausgasemissionen verhindert. Die von den Kraftwerken verursachten CO2-Emissionen erscheinen zwar in der Treibhausgasbilanz analog zu anderen fossilen Brennstoffen. Bei der Beurteilung, ob das Reduktionsziel von 20 Prozent bis 2020 eingehalten ist, werden die Nettoemissionen hingegen nicht berücksichtigt. Gemäss Gesetz dürfen die Kraftwerksbetreiber – unabhängig vom Inlandziel – bis zu 50 Prozent der verursachten Emissionen durch den Zukauf ausländischer Zertifikate kompensieren. Für die Kompensation der restlichen 50 Prozent müssen die Betreiber im Inland Kompensationsmassnahmen umsetzen. Solange die fossil-thermischen Kraftwerke nicht in das EHS eingebunden sind, dürfen keine Emissionsrechte aus dem EHS zur Erfüllung der Kompensationspflicht zugekauft werden.

Damit die im Ausland erzielten Emissionsminderungen angerechnet werden können, müssen gemäss Gesetz minimale Qualitätsanforderungen eingehalten werden (Art. 6 des Gesetzes).

6/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060