Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

Artikel 121 Finanzierung

Der Technologiefonds wird als rechtlich unselbständiger Spezialfonds nach Artikel 52 Finanzhaushaltgesetz36 geführt. Er wird mit Mitteln aus der CO2-Abgabe im Umfang von max. 25 Mio. Franken pro Jahr geäufnet. Die Fondsmittel werden verzinst. Sie dienen zur Finanzierung der Bürgschaftsverluste. Zudem werden auch die mit der Bürgschaftsgewährung verbundenen Vollzugskosten aus den Mitteln des Technologiefonds beglichen.

Der Bundesrat beantragt den Eidg. Räten mit den jährlichen Voranschlagskrediten den Umfang der finanziellen Mittel, die dem Technologiefonds zugeführt werden (Abs. 1). Die Höhe der Mittel orientiert sich an den voraussichtlich zu gewährenden und bereits gewährten Bürgschaften und dem damit einhergehenden Verlustrisiko für das nächste Jahr. Um den Bundeshaushalt nicht nachhaltig zu belasten, dürfen die gesamthaft gewährten Bürgschaften 500 Mio. Franken nicht übersteigen (Abs. 3). Da der Bund mit den Bürgschaften mehrjährige finanzielle Verpflichtungen eingeht, muss ein Verpflichtungskredit eingeholt werden, mit welchem die Eidg. Räte den maximalen Umfang der ausstehenden Verpflichtungen festlegen (Abs. 2). Da es sich bei der Bürgschaftsgewährung für Technologien im Umweltbereich um ein neues Instrument handelt, bei dem die Abschätzung der Nachfrage und der Risiken mit Unsicherheiten verbunden ist, soll die in der Verordnung vorgesehene Obergrenze für ausstehende Verpflichtungen nicht vollständig ausgeschöpft werden. Hinzu kommt, dass der Fonds zu Beginn noch über wenig Mittel zur Deckung von allfälligen Verlusten verfügt. Geplant ist, den Eidg. Räten mit der Botschaft zum Voranschlag einen Verpflichtungskredit in der Höhe von 200 Millionen zu beantragen. Je nach Entwicklung des Bürgschaftswesens können dem Parlament zu einem späteren Zeitpunkt Zusatzkredite für eine Erhöhung des Verpflichtungsvolumens bis zur Obergrenze von 500 Millionen beantragt werden.

Die Kosten für die Abwicklung der Gesuche und die Entschädigung der beauftragten Organisationen werden im Budget des BAFU eingestellt und aus den Mitteln des Technologiefonds finanziert. Für die Behandlung der Gesuche können die Behörden oder die beauftragte Organisation Gebühren erheben.

Das BAFU oder die beauftragte Organisation erstattet jährlich Bericht über die gewährten Bürgschaften, die Verlustrisiken und die beanspruchten Bürgschaften zuhanden des UVEK. Der Technologiefonds wird periodisch evaluiert hinsichtlich Umweltnutzen, Mitnahmeeffekten, Effektivität und Effizienz.

9.3 Abschnitt: Verteilung an die Bevölkerung Kurzbeschrieb / Kern der Regelung (Art. 122 bis 126)

Die Ertrage aus der CO2-Abgabe werden wie bisher grösstenteils an Wirtschaft und Bevölkerung rückverteilt. Die bisherige Regelung für die Verteilung des Anteils der Bevölkerung am Abgabeertrag wird daher mit einzelnen formalen und redaktionellen Anpassungen übernommen.

9.4 Abschnitt: Verteilung an die Wirtschaft Kurzbeschrieb / Kern der Regelung (Art. 127 bis 130)

Die Erträge aus der CO2-Abgabe werden wie bisher grösstenteils an Wirtschaft und Bevölkerung rückverteilt. Im Unterschied zur heutigen Regelung profitieren abgabebefreite Unternehmen künftig ebenfalls von der Verteilung des Abgabeertrags an die Wirtschaft und sind nicht mehr ausgeschlossen. Diese Neuregelung hat keine Auswirkungen auf die Verordnung. Die bisherigen Artikel zur Verteilung des Anteils der Wirtschaft am Abgabeertrag werden daher mit einzelnen, formalen Anpassungen übernommen.

36 SR 611.0 48/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060