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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 6 Seiten

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Organisationsverordnung zum Humanforschungsgesetz (Organisationsverordnung HFG, OV-HFG)

Entwurf 23.7.2012 vom …

Der Bundesrat,

gestützt auf Artikel 49 Absätze 1 und 2, 53 Absatz 3, 59 Absatz 6, 60 Absatz 2 und 65 des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 20101 (HFG),

verordnet:

1. Kapitel: Ethikkommission

Art. 1 Zusammensetzung

1 Die Ethikkommission setzt sich zusammen aus Sachverständigen mindestens der folgenden Bereiche:

a. Medizin;

b. Psychologie;

c. Pharmakologie oder Pharmazie;

d. Pflege;

e. Biostatistik;

f. Ethik;

g. Recht; und

h. Datenschutz.

2Sie ist nach Geschlecht und Berufsgruppen ausgewogen zusammenzusetzen.

3In der Ethikkommission müssen Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten im jeweiligen Zuständigkeitsbereich vorhanden sein.

4 Fehlt das notwendige Fachwissen für die Beurteilung eines Forschungsprojekts, muss die Ethikkommission externe Fachpersonen beiziehen.

Art. 2 Anforderungen an die Mitglieder

1Die Mitglieder der Ethikkommission müssen zu Beginn ihrer Tätigkeit eine Ausbildung über die Aufgaben der Ethikkommission und die Grundlagen der Beurteilung von Forschungsprojekten besuchen und sich diesbezüglich regelmässig weiterbilden.

1 SR …; AS …