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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 6 Seiten

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Organisationsverordnung HFG

f. über die Erfüllung von Auflagen.

2 Sie oder er kann die Durchführung des vereinfachten oder ordentlichen Verfahrens anordnen.

Art. 7 Aufbewahrungspflicht und Einsichtsrecht

1Die Ethikkommission muss die ihr vorgelegten Prüfpläne und Informationen, die Sitzungsprotokolle und die Korrespondenz während zehn Jahren nach Abschluss oder nach Abbruch eines Forschungsprojekts aufbewahren.

2 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann diese Dokumente einsehen.

Art. 8 Meldepflicht

Die kantonale Aufsichtsbehörde meldet der Koordinationsstelle nach Artikel 9 die zuständige Ethikkommission.

2. Kapitel: Koordinationsstelle

Art. 9

1Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt die Koordinationsstelle nach Artikel 55 HFG.

2 Die Koordinationsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sicherstellung eines regelmässigen Austauschs zwischen den beteiligten Prüfbehörden;

b. Sicherstellung eines regelmässigen Austauschs mit Vertretungen und Institutionen der Forschung;

c. Bereitstellung von Empfehlungen zum Bewilligungs- und Meldeverfahren in Zusammenarbeit mit den Ethikkommissionen und soweit betroffen weiteren Prüfbehörden;

d. Bereitstellung von Empfehlungen zu einzelnen Aspekten der Entscheidpraxis in Zusammenarbeit mit den Ethikkommissionen und soweit betroffen weiteren Prüfbehörden;

e. Mitwirkung bei der Konzeption und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsinhalten für Mitglieder der Ethikkommissionen;

f. Information der Öffentlichkeit, namentlich durch eine Zusammenfassung der Jahresberichte der Ethikkommissionen sowie durch eine statistische Übersicht über die durchgeführten Forschungsprojekte.

3Sie erlässt Richtlinien über den Inhalt der Berichterstattung der Ethikkommissionen nach Artikel 55 Absatz 2 HFG.