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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 6 Seiten

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Organisationsverordnung zum HFG

3. Kapitel: Datenschutz

Art. 10 Schweigepflicht

1Der Schweigepflicht unterliegen die Mitglieder und das Personal der Ethikkommission, die externen Fachpersonen nach Artikel 53 Absatz 2 HFG sowie die weiteren Vollzugs- und Aufsichtsbehörden von Bund und Kantonen.

2 Die Mitglieder der Ethikkommission sind insbesondere gegenüber ihren im Rahmen der jeweiligen hauptberuflichen Tätigkeit hierarchisch vorgesetzten Stellen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Art. 11 Bekanntgabe von Personendaten

1 Bevor die Vollzugsbehörde Personendaten an die zuständigen Stellen nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 HFG bekannt gibt, lädt sie die betroffene Person zur Stellungnahme ein und informiert sie gleichzeitig über:

a. den Zweck der Datenbekanntgabe;

b. den Umfang der bekanntzugebenden Daten; und

c. den Datenempfänger.

2 Die Pflichten gemäss Absatz 1 entfallen, wenn:

a. die betroffene Person bereits hinlänglich informiert wurde;

b. die Datenbekanntgabe aus den Umständen des Einzelfalles ersichtlich ist;

c. die unmittelbare Gefahr besteht, dass Rechtsansprüche oder wichtige Interessen Dritter beeinträchtigt oder die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben vereitelt werden; oder

d. die betroffene Person unauffindbar ist.

3 Sollen Daten in Anwendung von Artikel 59 Absatz 3 HFG veröffentlicht werden, müssen alle Angaben, die in ihrer Kombination die Wiederherstellung des Bezugs zur betroffenen Person ohne unverhältnismässigen Aufwand erlauben, unkenntlich gemacht oder gelöscht werden. Hierzu gehören insbesondere der Name, die Adresse, das Geburtsdatum und eindeutig kennzeichnende Identifikationsnummern.

Art. 12 Weitergabe von vertraulichen Daten an ausländische Stellen

1Vertrauliche Daten dürfen von den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden an ausländische Behörden und Institutionen sowie internationale Organisationen weitergegeben werden.

2Als vertraulich gelten Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Schutzwürdig ist insbesondere das Interesse an der Wahrung von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen.