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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten

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2 Biozidprodukte, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen die Anforderungen der FrSV29 erfüllen.

Art. 11b Antragsrecht für Höchstkonzentrationen

Im Rahmen eines Gesuchs um Zulassung kann die Gesuchstellerin bei der Anmeldestelle beantragen, dass für die Wirkstoffe, für die in den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e genannten Erlassen keine Höchstwerte oder Höchstkonzentrationen festgelegt sind, solche festgelegt werden.

Art. 11c Bewertungsfaktoren

1 Bei der Prüfung, ob ein Biozidprodukt die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, werden die folgenden Faktoren berücksichtigt:

a. realistische Worst-case-Bedingungen, unter denen das Biozidprodukt verwendet werden könnte;

b. die mögliche Verwendung behandelter Waren, die mit dem Biozidprodukt behandelt wurden oder es enthalten;

c. die Auswirkungen der Verwendung und der Beseitigung des Biozidprodukts;

d. Kumulationseffekte;

e. Synergieeffekte.

Art. 11d Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Verwendungszwecke

Die Anmeldestelle lässt ein Biozidprodukt nur für jene Verwendungszwecke zu, für welche die nach Anhang 5 erforderlichen Angaben vorliegen.

Art. 11e Biozidprodukte zur Verwendung durch die breite Öffentlichkeit

Ein Biozidprodukt wird für das Inverkehrbringen zur Verwendung durch die breite Öffentlichkeit nicht zugelassen, wenn es:

a. Eigenschaften gemäss den Kriterien nach der Richtlinie 1999/45/EG30 aufweist und entsprechend eingestuft ist als:

1. giftig oder sehr giftig,

2. krebserzeugend der Kategorie 1 oder 2,

3. mutagen der Kategorie 1 oder 2, oder

4. fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2;

b. Eigenschaften gemäss den Kriterien nach der EU-CLP-Verordnung31 aufweist und entsprechend eine der folgenden Einstufungen aufweist:

1. akute orale Toxizität der Kategorie 1, 2 oder 3,

29 SR 814.911

30 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1.

31 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2.