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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten

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b. Das Biozidprodukt enthält keinen bedenklichen Stoff.

c. Das Biozidprodukt enthält keine Nanomaterialien.

d. Das Biozidprodukt ist hinreichend wirksam.

e. Die Handhabung des Biozidprodukts und sein beabsichtigter Verwendungszweck erfordern keine persönliche Schutzausrüstung.

Gliederungstitel vor Art. 12

3. Abschnitt: Voraussetzungen für Anerkennungen, für die Zulassung ZN und für die Zulassung für den Parallelhandel

Art. 12 Anerkennung und Anerkennung einer Unionszulassung

1 Eine Zulassung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates oder eine Unionszulassung wird anerkannt, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Produkt nicht auch in der Schweiz zugelassen werden könnte.

2 Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen die mit der Zulassung in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder in einer Unionszulassung auferlegten Bedingungen oder Auflagen aufgrund der Bewertung nach Artikel 17 oder einer vergleichenden Bewertung nach Artikel 11h abändern, wenn dies wie folgt begründet werden kann:

a. mit dem Schutz der Umwelt;

b. mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, insbesondere von gefährdeten Gruppen, oder von Tieren oder Pflanzen;

c. mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;

d. mit dem Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert; oder

e. mit dem Umstand, dass die Zielorganismen nicht in schädlichen Mengen vorkommen.

3 Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt müssen an die Vorschriften nach den Artikeln 38 und 40 angepasst werden.

4 Zulassungen von Biozidprodukten, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen sind oder enthalten, werden nicht anerkannt.

Art. 13 Zulassung ZN

Ein Biozidprodukt wird im Sinne der Zulassung ZN zugelassen, wenn nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik und bei bestimmungsgemässer Verwendung:

a. von ihm und seinen Rückständen keine unannehmbaren Wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt zu erwarten sind; und