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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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dung eines Biozidprodukts, das in ei-
nem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat in
einem vereinfachten Verfahren zuge-
lassen ist:
h. für das Inverkehrbringen bzw. die so lange, wie die Zulassung der Bioberufliche oder gewerbliche Verwen- zidproduktefamilie gilt;
dung eines Produkts einer Biozidpro-
duktefamilie:
i. für die Freisetzung zu Forschungs- und für die gemeldete Versuchsdauer.
Entwicklungszwecken:
2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 3 dürfen Biozidprodukte noch 12 Monate nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs in die Liste nach Anhang 1 oder 2 oder nach dem Entscheid der Europäischen Kommission, die Genehmigung oder die Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/201219 zu verweigern, an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgegeben werden.
3 Biozidprodukte, die statt gestützt auf eine Zulassung ZN oder ZB gestützt auf eine Zulassung ZL, eine vereinfachte Zulassung, eine Anerkennung, eine Anerkennung einer Unionszulassung oder einer Zulassung für den Parallelhandel in Verkehr gebracht werden, können nach Erhalt dieser Zulassungen noch 12 Monate mit der alten Etikette an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgegeben und beruflich oder gewerblich verwendet werden.
4 Für die Verlängerung einer Zulassung gilt Artikel 26.
Art. 9 Wirkstofflisten
1 Im Hinblick auf die Zulassung gelten folgende Wirkstofflisten:
a. Liste der für das vereinfachte Verfahren geeigneten Wirkstoffe nach Anhang 1;
b. Liste der von der Europäischen Kommission nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/201220 genehmigten Wirkstoffe nach Anhang 2;
c. Liste der notifizierten Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 1451/200721.
2 Wirkstoffe der Liste nach Absatz 1 Buchstabe b, die nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 als zu ersetzende Stoffe eingestuft sind, sind in Anhang 2 entsprechend gekennzeichnet.
19 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.
20 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.
21 Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 298/2010, ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 4.