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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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- Auswirkungen des Biozidprodukts auf die Biodiversität und das Ökosystem;
b. Die chemische Identität, die Menge und die technische Äquivalenz der im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe sowie gegebenenfalls jegliche toxikologisch oder ökotoxikologisch signifikanten und relevanten Verunreinigungen und Stoffe, die keine Wirkstoffe sind, sowie die toxikologisch oder ökotoxikologisch signifikanten Rückstände, die sich aus den zuzulassenden Verwendungen ergeben, können durch Analysemethoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bestimmt werden.
c. Die physikalisch-chemischen Eigenschaften gestatten Verwendung, Transport und Lagerung des Biozidprodukts zu annehmbaren Bedingungen.
d. Das Risiko für Mensch und Umwelt der im Biozidprodukt eingesetzten Nanomaterialien wurde gesondert bewertet.
e. Bestehende oder gegebenenfalls neu festzusetzende Höchstkonzentrationen oder Höchstwerte für Rückstände in oder auf Lebens- oder Futtermitteln nach den folgenden Bestimmungen werden eingehalten:
1. Artikel 2 Absatz 6 der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26 Juni 199524 (FIV),
2. Artikel 34 Absatz 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200525,
3. Artikel 36 Absatz 1 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201126.
2 Ein Biozidprodukt, das für die unmittelbare Anwendung auf dem menschlichen Körper bestimmt ist, darf keinen Stoff nach Anhang 4 der Verordnung des EDI vom 23. November 200527 über kosmetische Mittel enthalten. Davon ausgenommen sind Wirkstoffe.
Art. 11a Weitere Voraussetzungen
1 Biozidprodukte müssen über die Voraussetzungen nach Artikel 11 hinaus folgende Anforderungen erfüllen:
a. Biozidprodukte mit Wirkstoffen der Listen nach Anhang 1 oder 2 müssen die Anforderungen erfüllen, die für sie in diesen Listen formuliert sind;
b. Biozidprodukte mit Wirkstoffen, die weder in der Liste nach Anhang 1 oder 2 noch in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt sind müssen die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/201228 erfüllen.
24 SR 817.021.23
25SR 817.02
26 SR 916.307
27 SR 817.023.31
28 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.