Vorlage
Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage
3 Das BAG passt im Einvernehmen mit dem BAFU an:
a. die Anhänge 1 und 2;
b. den Verweis in Absatz 1 Buchstabe c auf die gültige Liste der notifizierten Wirkstoffe.
4 Die Anmeldestelle veröffentlicht die dem Verweis in Absatz 1 Buchstabe c entsprechende Liste in geeigneter Weise22.
Art. 10
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 11
2a. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassungen ZL und ZnL und
besondere Bestimmungen für Biozidproduktefamilien
Art. 11 Allgemeine Voraussetzungen
1 Ein Biozidprodukt wird, unter Vorbehalt von Artikel 11h, im Sinne der Zulassung ZL oder ZnL zugelassen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Es ist nach den gemeinsamen Grundsätzen von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 528/201223 nachgewiesen, dass:
1. das Biozidprodukt hinreichend wirksam ist,
2. es keine unannehmbaren Wirkungen auf Zielorganismen hat, indem es beispielsweise eine unannehmbare Resistenz oder Kreuzresistenz bewirkt oder Wirbeltiere unnötigen Leiden oder Schmerzen aussetzt,
3. von ihm und seinen Rückständen keine sofortigen oder verzögerten unannehmbaren Wirkungen auf die Gesundheit von Menschen, insbesondere gefährdete Gruppen, oder von Tieren ausgehen; weder direkt noch indirekt über das Trinkwasser, über Lebens- oder Futtermittel oder über die Luft oder über andere indirekte Effekte, und
4. von ihm und seinen Rückständen keine unannehmbaren Wirkungen auf die Umwelt ausgehen, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte:
- Verbleib und Verteilung des Biozidprodukts in der Umwelt,
- Kontamination von Oberflächengewässern, einschliesslich Ästuar- und Meeresgewässer, Grundwasser und Trinkwasser, Luft und Boden unter Berücksichtigung von Orten in grosser Entfernung vom Verwendungsort durch weiträumige Verbreitung in der Umwelt,
- Auswirkungen des Biozidprodukts auf Nichtzielorganismen,
22 Die aktualisierte Liste der notifizierten Wirkstoffe kann unter der Internetseite des BAG www.cheminfo.ch abgerufen sowie bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen oder kostenlos eingesehen werden.
23 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.