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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten

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2. akute dermale Toxizität der Kategorie 1, 2 oder 3,

3. akute inhalative Toxizität (Gas und Staub/Nebel) der Kategorie 1, 2 oder 3,

4. akute inhalative Toxizität (Dampf) der Kategorie 1 oder 2,

5. karzinogen der Kategorie 1A oder 1B,

6. mutagen der Kategorie 1A oder 1B,

7. reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B;

c. Eigenschaften gemäss den Kriterien «PBT» oder «vPvB» nach Anhang XIII der EU-REACH-Verordnung32 aufweist;

d. endokrinschädigende Eigenschaften aufweist;

e. entwicklungsneurotoxische oder -immunotoxische Auswirkungen hat.

Art. 11f Ausnahmen von den Anforderungen

1 Ein Biozidprodukt, das die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 3 und 4 festgelegten Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt oder die Eigenschaften nach Artikel 11e Buchstabe c aufweist, kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Nichtzulassung des Biozidprodukts, verglichen mit dem Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt, das sich aus der Verwendung des Biozidprodukts unter den in der Zulassung festlegten Voraussetzungen ergibt, unverhältnismässige negative Folgen für die Gesellschaft hätte.

2 Das EDI kann, im Einvernehmen mit dem UVEK und dem WBF, die Einzelheiten regeln, die eine Zulassung nach Absatz 1 rechtfertigen; es berücksichtigt dabei die von der Europäischen Kommission gestützt auf Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 528/201233 erstellten technische Anleitungen.

3 Wird ein nach Absatz 1 zugelassenes Biozidprodukt verwendet, so sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Exposition von Menschen und der Umwelt durch dieses Biozidprodukt auf ein Mindestmass beschränkt wird.

Art. 11g Besondere Bestimmungen für Biozidproduktefamilien

1 Eine Biozidproduktefamilie wird nur zugelassen, wenn angenommen werden kann, dass alle dazugehörigen Biozidprodukte unter Berücksichtigung der zulässigen Abweichungen nach Absatz 2 die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 1 erfüllen.

2 Im Falle einer Biozidproduktefamilie können folgende Abweichungen gestattet werden:

a. eine Senkung des prozentualen Anteils eines oder mehrerer Wirkstoffe;

b. eine Abweichung des prozentualen Anteils eines oder mehrerer nicht wirksamer Stoffe;

32 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3.

33 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.