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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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b. für die Zulassung ZnL: 1. 4 Jahre, oder
2. bis zu folgenden Zeitpunkten, wenn diese früher sind:
– bis 2 Jahre nach Aufnahme des Wirkstoffs in die Liste nach Anhang 1 oder 2, oder
– bis die Anmeldestelle, gestützt auf den entsprechenden Entscheid der Europäischen Kommission, den Wirkstoff nicht zu genehmigen oder nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen, die Zulassung widerruft;
c. für die Zulassungen ZN und ZB: 1. 6 Monate nach Aufnahme des letzten
Wirkstoffs des Biozidprodukts in die Liste nach Anhang 1 oder 2,
2. 2 Jahre nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs des Biozidprodukts in die Liste nach Anhang 1 oder 2, sofern die Inhaberin der Zulassung die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 2 und gegebenenfalls Absatz 3 erfüllt, oder
3. bis die Anmeldestelle, gestützt auf den entsprechenden Entscheid der Europäischen Kommission den Wirkstoff nicht zu genehmigen oder nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen, die Zulassung widerruft;
d. für die Zulassung für Ausnahmesituati- 180 Tage;
onen:
e. für die Anerkennung einer Unionszu- so lange, wie die Unionszulassung gilt; lassung:
f. für die Zulassung für den Parallelhan- 1. so lange, wie die Zulassung des Refedel: renzprodukts gilt, oder
2. falls die Zulassung des Referenzprodukts auf Antrag der Inhaberin der Zulassung widerrufen wird und die Anforderungen nach Artikel 11 noch erfüllt sind: bis zu dem Tag, an dem die Zulassung für das Referenzprodukt normalerweise abgelaufen wäre;
g. für das Inverkehrbringen bzw. die solange, wie die Zulassung im EU- oder berufliche oder gewerbliche Verwen- EFTA-Mitgliedstaat gilt;