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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten

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nung (EG) Nr. 528/201236 zugelassen sind, muss der Anmeldestelle mindestens 30 Tage vor dem Inverkehrbringen den Handelsnamen und die Zulassungsnummer mitteilen.

Art. 13d Biozidprodukte einer Biozidproduktefamilie

1 Die Inhaberin einer Zulassung einer Biozidproduktefamilie muss der Anmeldestelle jedes Produkt der Biozidproduktefamilie mindestens 30 Tage vor dem Inverkehrbringen mitteilen.

2 Die Mitteilung muss Angaben über die genaue Zusammensetzung, den Handelsnamen und die Zulassungsnummer für die Biozidproduktefamilie enthalten.

3 Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn:

a. ein bestimmtes Produkt in der Zulassung der Biozidproduktefamilie ausdrücklich genannt ist; oder

b. die Abweichung in der Zusammensetzung nur Pigment-, Duft- oder Farbstoffe innerhalb der gemäss der Zulassung erlaubten Abweichungen betreffen.

Gliederungstitel vor Art. 13e

3c. Abschnitt: Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht für die Forschung und Entwicklung

Art. 13e Aufzeichnungspflicht für die Forschung und Entwicklung

1 Wer mit Biozidprodukten, die nicht zugelassen sind, oder mit nicht genehmigten Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten zu Forschungs- und Entwicklungszwecken umgeht, muss folgende Aufzeichnungen führen:

a. Identität der Biozidprodukte oder der Wirkstoffe;

b. Angaben zur Kennzeichnung;

c. gelieferte Mengen;

d. Name und Adresse der Person, welche die Biozidprodukte oder die Wirkstoffe erhalten hat;

e. alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt.

2 Die Aufzeichnungen sind der Anmeldestelle auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

3 Die Anmeldestelle kann bei Bedarf weitere Informationen einfordern.

36 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.