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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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nung (EG) Nr. 528/201236 zugelassen sind, muss der Anmeldestelle mindestens 30 Tage vor dem Inverkehrbringen den Handelsnamen und die Zulassungsnummer mitteilen.
Art. 13d Biozidprodukte einer Biozidproduktefamilie
1 Die Inhaberin einer Zulassung einer Biozidproduktefamilie muss der Anmeldestelle jedes Produkt der Biozidproduktefamilie mindestens 30 Tage vor dem Inverkehrbringen mitteilen.
2 Die Mitteilung muss Angaben über die genaue Zusammensetzung, den Handelsnamen und die Zulassungsnummer für die Biozidproduktefamilie enthalten.
3 Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn:
a. ein bestimmtes Produkt in der Zulassung der Biozidproduktefamilie ausdrücklich genannt ist; oder
b. die Abweichung in der Zusammensetzung nur Pigment-, Duft- oder Farbstoffe innerhalb der gemäss der Zulassung erlaubten Abweichungen betreffen.
Gliederungstitel vor Art. 13e
3c. Abschnitt: Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht für die Forschung und Entwicklung
Art. 13e Aufzeichnungspflicht für die Forschung und Entwicklung
1 Wer mit Biozidprodukten, die nicht zugelassen sind, oder mit nicht genehmigten Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten zu Forschungs- und Entwicklungszwecken umgeht, muss folgende Aufzeichnungen führen:
a. Identität der Biozidprodukte oder der Wirkstoffe;
b. Angaben zur Kennzeichnung;
c. gelieferte Mengen;
d. Name und Adresse der Person, welche die Biozidprodukte oder die Wirkstoffe erhalten hat;
e. alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt.
2 Die Aufzeichnungen sind der Anmeldestelle auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
3 Die Anmeldestelle kann bei Bedarf weitere Informationen einfordern.
36 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.