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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten

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Art. 13f Mitteilungspflicht für den Umgang bei Freisetzungsversuchen

1 Wer mit Biozidprodukten, die nicht zugelassen sind, oder mit nicht genehmigten Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten zu Forschungs- und Entwicklungszwecken umgeht, wobei diese in die Umwelt freigesetzt werden können, hat dies der Anmeldestelle 45 Tage vor dem Umgang mitzuteilen.

2 Die Mitteilung muss die Aufzeichnungen nach Artikel 13e Absatz 1 enthalten.

3 Wenn die vorgesehenen Freisetzungsversuche unannehmbare Auswirkungen auf Menschen, insbesondere auf gefährdete Gruppen, auf Tiere oder auf Umwelt haben können, kann die Anmeldestelle:

a. die Durchführung des Versuchs mit Auflagen verknüpfen, insbesondere betreffend:

1. die Dauer von Experimenten oder Tests,

2. die zu verwendenden Höchstmengen,

3. die Begrenzung des Einsatzgebietes;

b. den Versuch untersagen.

4 Sind die zu untersuchenden Biozidprodukte oder Wirkstoffe gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen oder enthalten sie solche, so richtet sich das Verfahren nach der FrSV37.

Gliederungstitel vor Art. 14

4. Abschnitt: Verfahren für Gesuche um Zulassungen und Absichtserklärung

Art. 14 Allgemeines

1 Ein Gesuch um Zulassung eines Biozidprodukts sowie Absichtserklärungen müssen bei der Anmeldestelle eingereicht werden.

2 Form und Inhalt des Gesuchs richten sich nach folgenden Anhängen:

a. für Gesuche um Zulassung ZL oder ZnL: nach Anhang 5;

b. für Gesuche um vereinfachte Zulassung: nach Anhang 6;

c. für Gesuche um Anerkennung oder Anerken-nach Anhang 7;

nung einer Unionszulassung:

d. für Gesuche um Zulassung ZN: nach Anhang 8;

e. für Absichtserklärungen nach

Art. 22 Abs. 2 Bst. b: nach Anhang 7bis;

f. für Gesuche um Zulassung für den Parallel- nach Anhang 8bis..

handel:

37 SR 814.911