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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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Art. 13f Mitteilungspflicht für den Umgang bei Freisetzungsversuchen
1 Wer mit Biozidprodukten, die nicht zugelassen sind, oder mit nicht genehmigten Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten zu Forschungs- und Entwicklungszwecken umgeht, wobei diese in die Umwelt freigesetzt werden können, hat dies der Anmeldestelle 45 Tage vor dem Umgang mitzuteilen.
2 Die Mitteilung muss die Aufzeichnungen nach Artikel 13e Absatz 1 enthalten.
3 Wenn die vorgesehenen Freisetzungsversuche unannehmbare Auswirkungen auf Menschen, insbesondere auf gefährdete Gruppen, auf Tiere oder auf Umwelt haben können, kann die Anmeldestelle:
a. die Durchführung des Versuchs mit Auflagen verknüpfen, insbesondere betreffend:
1. die Dauer von Experimenten oder Tests,
2. die zu verwendenden Höchstmengen,
3. die Begrenzung des Einsatzgebietes;
b. den Versuch untersagen.
4 Sind die zu untersuchenden Biozidprodukte oder Wirkstoffe gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen oder enthalten sie solche, so richtet sich das Verfahren nach der FrSV37.
Gliederungstitel vor Art. 14
4. Abschnitt: Verfahren für Gesuche um Zulassungen und Absichtserklärung
Art. 14 Allgemeines
1 Ein Gesuch um Zulassung eines Biozidprodukts sowie Absichtserklärungen müssen bei der Anmeldestelle eingereicht werden.
2 Form und Inhalt des Gesuchs richten sich nach folgenden Anhängen:
a. für Gesuche um Zulassung ZL oder ZnL: nach Anhang 5;
b. für Gesuche um vereinfachte Zulassung: nach Anhang 6;
c. für Gesuche um Anerkennung oder Anerken-nach Anhang 7;
nung einer Unionszulassung:
d. für Gesuche um Zulassung ZN: nach Anhang 8;
e. für Absichtserklärungen nach
Art. 22 Abs. 2 Bst. b: nach Anhang 7bis;
f. für Gesuche um Zulassung für den Parallel- nach Anhang 8bis..
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