Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten

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blick auf die Weiterführung des MRA soll aber die materielle Äquivalenz des Schweizer Rechts, d.h. die Anforderungen für die Zulassung von Biozidprodukten und (via Übernahme der entsprechenden Evaluation durch die EU) von Wirkstoffen weitestgehend gewährleistet werden.

Ergänzend dazu sollen im Interesse der Schweiz zu gegebener Zeit auch mehrere Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission im Schweizerischen Biozidprodukterecht autonom übernommen werden. Gegenwärtig werden diese Erlasse in der EU ausgearbeitet, für die in der BPR eine Delegation an die Kommission festgeschrieben ist. Wie weit solche Erlasse am 1. September 2013 in der EU vorliegen werden, ist heute noch offen. Zur Umsetzung in schweizerisches Recht ist eine Regelung auf Departementsstufe geplant. Ergänzend ist eine Umsetzung der EU-Ausführungsbestimmungen mittels Wegleitungen in Form von "soft law" vorgesehen (vgl. Ausführungen zu Art. 50a).

Im Rahmen dieser Revision sollen auch Elemente des neuen EU-Rechts übernommen werden, die über die materielle Äquivalenz, die den Kerngehalt eines MRA ausmacht, hinausgehen: Dies betrifft einerseits Bestimmungen, die das Schutzniveau erhöhen (beispielsweise die neuen Vorschriften über das Inverkehrbringen von mit Biozidprodukten behandelten Waren, Kapitel XIII BPR) und anderseits wirtschaftsrelevante Bestimmungen (wie die Übernahme der Bestimmungen zum Parallelhandel, Kapitel X BPR).

Bevor das MRA an das neue EU-Recht angepasst ist, können verschiedene Verfahrensbestimmungen dieses Rechts nicht in schweizerisches Recht implementiert werden. Unter der BPR ist beispielsweise die ECHA in den Zulassungsverfahren für Biozidprodukte stark involviert, z.B.:

- die Gesuchsteller müssen für ihre Gesuche bei den nationalen Zulassungsbehörden von der ECHA

vorgegebene IT-Formate verwenden;

- die ECHA koordiniert Gesuche für die Unionszulassungen;

- die nationalen Zulassungsbehörden haben Informationspflichten gegenüber der EU-Kommission zu

erfüllen.

Für eine solche Einbindung der schweizerischen Gesuchsteller und der hiesigen Anmeldestelle Chemikalien in formelle EU-Verfahrensprozesse ist eine völkerrechtliche Regelung im Rahmen des aktualisierten MRA anzustreben.

Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, bei Bestimmungen, welche Verfahren innerhalb der EU regeln, vorerst nur jene Aspekte in die VBP zu übernehmen, in welchen die primären Rechte und Pflichten der Gesuchsteller und der Anmeldestelle Chemikalien im Zusammenhang mit den einzureichenden Prüfdaten für Gesuche von Biozidprodukten tangiert sind. Aus diesen Überlegungen ist diese Revision, wie gesagt, als Teilrevision geplant. Eine spätere allfällige weitestgehende Übernahme der BPR müsste als Totalrevision ausgestaltet sein.

Zum Cassis-de-Dijon-Prinzip: Als zulassungspflichtige Produkte sind Biozidprodukte vom Cassis-de-Dijon-Prinzip ausgenommen (vgl. Art. 16a Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse, SR 946.51). Es kommt somit für Biozidprodukte per se nicht zur Anwendung.

D) Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen

Art. 1 Gegenstand

In Art. 1 revVBP wird im Gegensatz zu Art. 1 BPR auf die Festsetzung der Ziele verzichtet, da diese in Art. 1 des Chemikaliengesetzes (ChemG, SR 813.1) festgeschrieben sind.

Die Umschreibung des Gegenstands der VBP wird ergänzt. Dieser ist in der revVBP detaillierter dargestellt als in der BPR. Gegenüber der heutigen Formulierung werden auch die bedeutenden Nova, namentlich der Umgang von mit Biozidprodukten behandelten Waren und die Möglichkeit des Parallelhandels mit Biozidprodukten, explizit zum Ausdruck gebracht. Der Geltungsbereich wird neu in einem separaten Art. 1a abgebildet.