Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/29: Änderung der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 11 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

3.7 Artikel 6 Berechnung der Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge

Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a

Durch den Einbezug des neuen Morbiditätsindikators müssen bei dieser Bestimmung die Absätze 1 und 2 ergänzt werden. Zudem wird neu, wie in Artikel 2d, die Formulierung "Einteilung der Versicherten in Risikogruppen“ verwendet (sprachliche Anpassung).

Absatz 6

Mit der vorliegenden Regelung wird sichergestellt, dass lediglich Versicherer, die im Ausgleichsjahr als Versicherer tätig sind oder deren Vermögen und Versichertenbestand nach dem Entzug der Bewilligung durch Vertrag auf einen anderen Versicherer übertragen wurde, an den Berechnungen und Zahlungen für den entsprechenden Risikoausgleich teilnehmen. Ohne diese Ausnahmebestimmung müssten auch aufgelöste Versicherer, deren Vermögen und Versichertenbestand nach dem Entzug der Bewilligung nicht durch Vertrag auf einen anderen Versicherer übertragen wurde, noch Akontozahlungen leisten und Daten liefern für die Berechnung im Ausgleichsjahr. Die Akontozahlung und die Berechnung des Risikoausgleichs im Ausgleichsjahr basieren nämlich auf Daten aus früheren Jahren. Im Rahmen der Berechnung des Risikoausgleichs im Folgejahr müssten die Beträge von der gemeinsamen Einrichtung wieder zurückbezahlt werde. Mit der vorgeschlagenen Regelung werden solche Zahlungen und Rückzahlungen künftig vermieden.

3.8 Artikel 6a Ausnahmen für die Berechnung

Nach Artikel 17 Absatz 3 der Gesetzesänderung vom 21. März 2014 kann der Bundesrat bei den Indikatoren der Morbidität Ausnahmen für die Berechnung des Risikoausgleichs vorsehen. Auf dieser gesetzlichen Grundlage erlässt der Bundesrat zwei Ausnahmen für jene Versicherten, die in dem für die Ermittlung der Arzneimittelkosten und der Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim massgeblichen Kalenderjahr den Versicherer gewechselt haben (Versicherungswechsler). Seit dem Einbezug des Indikators "Aufenthalt im Spital oder Pflegeheim im Vorjahr" müssen bei diesen Versicherten alle Vor- und Nachversicherer diverse Angaben austauschen, um sie korrekt in Risikogruppen einteilen zu können. Der Aufwand für diesen Datenaustausch ist infolge hoher Anforderungen des Datenschutzes unverhältnismässig hoch. Der Datenaustausch ist nur über eine zentrale Meldestelle möglich, was sowohl bei den Versicherern (für die Datenlieferung und deren Revision) als auch bei der gemeinsamen Einrichtung (für den Betrieb der zentralen Meldestelle bei der Sasis AG und deren Revision) administrative Kosten verursacht. Mit dem zusätzlichen Morbiditätsindikator und künftig mit den pharmazeutischen Kostengruppen würde dieser Datenaustausch noch komplexer. Die Gefahr von Datenlieferungsfehlern, welche bei sämtlichen Versicherern die Überprüfung und allenfalls die Korrektur ihrer Datenlieferungen nach sich ziehen könnte, würde zunehmen und das Vertrauen in das System des Risikoausgleichs könnte sinken. Aus diesen Gründen soll künftig von diesem Datenaustausch abgesehen werden können. Dies ist möglich, indem für die Versicherungswechsler folgende Ausnahmen gelten:

Absatz 1

Bei Versicherten, die in dem für die Ermittlung der Arzneimittelkosten und der Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim massgeblichen Kalenderjahr per Jahresende den Versicherer gewechselt haben, sollen nur noch die Indikatoren Alter und Geschlecht berücksichtigt werden. Sie werden in die Risikogruppen nach Artikel 2d Absatz 2 für Versicherte ohne erhöhtes Krankheitsrisiko aufgrund des Aufenthalts in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr eingeteilt. Ein Austausch von Daten vom Vorversicherer an den Nachversicherer ist nicht mehr nötig. Diese einfachere Berechnung ist nach Ansicht des Bundesrates auch gerechtfertigt, weil der Anteil der Wechsler mit einem erhöhten Krankheitsrisiko aufgrund des Indikators "Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr" geringer war als in der gesamten Population. Untersuchungen zeigen überdies, dass die chronischkranken Versicherten mit hohen Arzneimittelkosten ebenfalls nur selten den Versicherer wechseln. Auf den gesamten Risikoausgleich wirkt sich diese Ausnahme kaum aus.