Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/29: Änderung der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 11 Seiten
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Absatz 2
Bei Versicherten, die in dem für die Ermittlung der Arzneimittelkosten und der Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim massgeblichen Kalenderjahr unterjährig den Versicherer gewechselt haben, soll jedoch der neue Versicherer neben den Indikatoren Alter und Geschlecht auch die Kosten der zwischen dem Wechsel und dem Ende des massgeblichen Kalenderjahrs abgegebenen Arzneimittel und die im gleichen Zeitraum erfolgten Aufenthalte im Spital oder Pflegeheim berücksichtigen können, die ihm ohne Datenaustausch bekannt sind und die er abrechnet. Vom Vorversicherer abgerechnete Arzneimittelkosten und Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim werden auch bei diesen Versicherten dem neuen Versicherer nicht gemeldet. Diese Versicherten können somit die Voraussetzungen für die Indikatoren "Arzneimittelkosten im Vorjahr" und "Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr" erfüllen und werden entsprechend in eine der bestehenden Risikogruppen eingeteilt. Diese Regelung betrifft also lediglich Versicherte, die unterjährig zu einem Versicherer stossen und dann über das Jahresende hinaus bei diesem Versicherer weiterversichert sind. Sie ist gerechtfertigt, weil der Versicherer die ihm - ohne Datenaustausch - bekannten Daten im Sinne des Risikoausgleichs bereits berücksichtigen kann.
Die bisherige Regelung in Artikel 6a für das Vorgehen bei Versicherten, die den Versicherer wechseln, fällt weg.
3.9 Artikel 6b Berechnungsabgrenzungen für den Risikoausgleich
Im geltenden Artikel 6b werden die Versicherer angehalten, Rückstellungen für die noch zu bezahlenden Risikoabgaben zu bilden. Der für die Krankenversicherer aktuell geltende Kontenplan sieht Rechnungsabgrenzungen für den Risikoausgleich vor. Rückstellungen für den Risikoausgleich sind hingegen nicht mehr aufgeführt. Aufgrund der neuen Terminologie im Kontenplan wird auch der Artikel 6b angepasst und die Krankenversicherer werden verpflichtet, die notwendigen Rechnungsabgrenzungen zu bilden.
Der geltende Kontenplan sieht zudem vor, dass auch noch ausstehende zusätzliche Beiträge aus dem Risikoausgleich beim Jahresabschluss abgegrenzt und bilanziert werden. Dazu besteht ein separates Konto im geltenden Kontenplan. Aus diesem Grund wird Artikel 6b ergänzt. Die Versicherer werden verpflichtet, auch für die erwarteten Ausgleichsbeiträge Rechnungsabgrenzungen zu bilden. Dies entspricht der mit dem neuen Kontenplan eingeführten „true and fair view“.
Die Rechnungsabgrenzung erfolgt auf Basis der Bestandesveränderungen in den Risikogruppen, der Veränderung der Nettoleistungen sowie der bereits geleisteten Risikoabgaben resp. den bereits erhaltenen Ausgleichsbeiträgen.
3.10 Artikel 10 Datenlieferung
Absatz 1
Die Definition der Bruttoleistungen ist neu in Artikel 2b Absatz 1; deshalb ist sie in Artikel 10 nicht mehr nötig. Bei dieser Gelegenheit wird in Absatz 1 der zweite Satz entfernt. In der Praxis wurde ein solches Formular nicht verwendet.
Absatz 2bis
In diesem Absatz ist festgehalten, welche Leistungen und Mutationen für die Datenlieferung der Versicherer an die gemeinsame Einrichtung berücksichtigt werden müssen. Auch beim neuen Indikator "Arzneimittelkosten im Vorjahr" werden die bis zwei Monate vor Ablauf der Frist zur Datenlieferung, d.h. die bis Ende Februar, abgerechneten Bruttoleistungen für Arzneimittel für die Beurteilung, ob ein Versicherter die Voraussetzungen für den Indikator "Arzneimittelkosten im Vorjahr" erfüllt, berücksichtigt. Aufgrund dieser Beurteilung erfolgt die Einteilung in die entsprechende Risikogruppe, für die der Versicherer Daten an die gemeinsame Einrichtung liefern muss.