Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/29: Änderung der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 11 Seiten
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Weil neu keine Daten mehr von Versicherer zu Versicherer übermittelt werden (vgl. Art. 6a), kann Ab-
bis
satz 2 gekürzt werden. Sodann werden zwei Begriffe präzisiert und sprachliche Verbesserungen angebracht.
3.11 Artikel 13 Fonds
Absätze 1 und 2
Der Gesetzgeber hat den Risikoausgleich ohne Befristung im Gesetz verankert. Deshalb wird in Absatz 1 der letzte Satz gelöscht und in Absatz 2 der zweite Satz gekürzt.
In der französischen Version wird bei dieser Gelegenheit in Absatz 1 ein sprachlicher Fehler behoben.
3.12 Artikel 17 Schlussbestimmungen
Absätze 4 - 7
Infolge der Aufhebung der Befristung des Risikoausgleichs ist auch die bisher befristete Verordnung in eine unbefristete zu ändern. Sämtliche Befristungen/Verlängerungen in den Absätzen 4 - 7 der geltenden VORA werden deshalb gelöscht. Die Fussnote in Absatz 4 hat den Zweck, einerseits transparent zu machen, wieso im Jahr 2014 ein Inkrafttreten 1996 festgelegt wird, und andererseits über die Angabe der AS-Fundstellen der einzelnen Verlängerungen sicherzustellen, dass die früheren Fassungen rekonstruiert werden können.
3.13 Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Absatz 1
In der Übergangsbestimmung der Revision wird festgehalten, dass die Datenlieferung der Versicherer an die gemeinsame Einrichtung im Jahr 2017 für den Risikoausgleich 2016 und die Berechnung des Risikoausgleichs 2016 nach bisherigem Recht erfolgen. Hingegen erfolgt die Datenlieferung der Versicherer im Jahr 2017 für den Risikoausgleich 2017 nach neuem Recht.
Absatz 2
Zudem wird in Absatz 2 präzisiert, dass die Versicherer ab dem Jahr 2017 in der Lage sein müssen, aufgrund der in den Jahren 2015 und 2016 erhobenen Daten Datenlieferungen für den Risikoausgleich gemäss vorliegender Verordnung vorzunehmen.
3.14 In-Kraft-Treten
Absatz 1
Mit Ausnahme von Absatz 2 der Übergangsbestimmung, der am 1. Januar 2015 in Kraft treten soll, soll die Verordnung auf den 1. Januar 2017, zusammen mit der Änderung des KVG vom 21. März 2014 in Kraft treten.
Absatz 2
Aufgrund der prospektiven Berechnung des Risikoausgleichs (Vergangenheitsbemessung) ist es sinnvoll, Artikel 6 Absatz 6 bereits auf den 1. Januar 2015 in Kraft zu setzen. Somit müssen aufgelöste Versicherer, deren Vermögen und Versichertenbestand nach dem Entzug der Bewilligung nicht durch Vertrag auf einen anderen Versicherer übertragen wurde, keine Akontozahlungen mehr leisten, die ihnen im Rahmen der Berechnung des Risikoausgleichs im Folgejahr von der gemeinsamen Einrichtung wieder zurückbezahlt werden müssten.
Das vorzeitige In-Kraft-Treten des Absatzes 2 der Übergangsbestimmung ist wie folgt zu erklären: Die Krankenversicherer müssen für den Risikoausgleich 2017, der im Jahr 2017 erstmals aufgrund der neuen Ausgleichsformel berechnet wird, bereits ab dem Jahr 2015 Daten sammeln. U.a. mittels der im