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Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 11 Seiten
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742.401 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1, 10 Absatz 4 und 14 des Gütertransportgesetzes vom 19. Dezember 20081
sowie auf die Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b und 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen.
2Sie gilt für:
a. natürliche und juristische Personen, die gefährliche Güter herstellen, befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden, entladen oder empfangen;
b. Hersteller und Benützer von Verpackungen, Tanks oder Transportmitteln zur Beförderung gefährlicher Güter;
c. Betreiber von Eisenbahn- und Seilbahninfrastrukturen.
Art. 2 Verhältnis zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Für die Personen und Unternehmen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 15. Juni 20013.
Art. 3 Internationales Recht
1Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen gilt die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 19804 über den internationalen Eisen-
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