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Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 11 Seiten
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742.401 Eisenbahn
Anhang 2.2 (Art. 5 Abs. 1)
Abweichungen von einzelnen Vorschriften der RID für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seilbahnen im nationalen Verkehr
Zusätzlich zu den in Anhang 2.1 aufgelisteten Abweichungen gelten für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seilbahnen im nationalen Verkehr folgende Abweichungen:
Nummern der RID-Vorschriften Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
mit Seilbahnen im nationalen Verkehr
1.10.3 Die Vorschriften betreffend den Sicherungsplan sind nicht
anwendbar.
3.3 Die Sondervorschrift 640 ist für den Transport von UN
1202 mit Seilbahnen nicht anwendbar
3.4.13 a) Die Vorschriften sind nicht anwendbar.
5.3.1.3 Kabinen und Sessel von Seilbahnen unterliegen nicht den 5.3.1.4 Vorschriften zur Kennzeichnung.
5.3.1.5
5.3.1.6
5.3.2
5.3.3
5.3.4
5.3.5
5.4 Die Vorschriften sind nicht anwendbar.
6.8.2 Tanks müssen entweder den Vorschriften des RID oder den
Vorschriften des ADR entsprechen.
7.5.3 Die Vorschriften sind nicht anwendbar.