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Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 11 Seiten

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742.401 Eisenbahn

Anhang 2.1 (Art. 5 Abs. 1)

Abweichungen von einzelnen Vorschriften des RID für die Beförderung gefährlicher Güter im nationalen Eisenbahnverkehr

Nummern der RID-Vorschriften Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter

im nationalen Eisenbahnverkehr

1.1.4.4 Die zur Beförderung im Huckepackverkehr aufgegebenen

Strassenfahrzeuge sowie deren Inhalt müssen zusätzlich den Anforderungen des Anhangs 3 der Verordnung vom 29. November 20028 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) entsprechen.

2.2.1.2 Sprengmittel, die für den Einsatz in Lawinenhängen vorgesehen

sind und fertig konfektioniert befördert werden müssen, unterliegen den RID-Vorschriften nicht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

 Die Beförderung erfolgt auf direktem Weg vom Sprengmittellager zum vorgesehenen Einsatzort.

 Die Sprengmittel werden durch Sprengverantwortliche verpackt, verladen und entladen.

 Die Beförderung wird durch Sprengverantwortliche begleitet.

 Die Beförderung erfolgt ausserhalb des publizierten Fahrplans im Rahmen einer Dienstfahrt.

 Ausser den Sprengverantwortlichen befindet sich nur das für die Durchführung der Beförderung notwendige Personal im Beförderungsmittel (Bahn, Seilbahn).

 Die Sprengverantwortlichen verfügen über den notwendigen Ausweis nach den Artikeln 51–60 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 20009.

4.1.4.1 P200 (9) i) Bei Gefässen aus Verbundwerkstoffen für Gase der Gruppen

A, O und F müssen die wiederkehrenden Prüfungen alle 5 Jahre durchgeführt werden.

Diese Prüffrist kann von der Konformitätsbewertungsstelle,

welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, bis auf 10 Jahre verlängert werden, sofern der Nachweis der Dauerfestigkeit erbracht ist.

ii) Zu Tauchzwecken verwendete Gefässe für Gase der Klassifizierungscode 1A und 1O müssen alle zweieinhalb Jahre einer Sichtprüfung und alle fünf Jahre einer vollständigen wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden.

5.3.1.5 Anstelle der Grosszettel (Placards) dürfen orange Klapptafeln

an jeder Längsseite der für die Gefahrgutbeförderung verwendeten Wagen fix angebracht werden. Die Klapptafeln müssen die Anforderungen gemäss RID 5.3.2.1.8, 5.3.2.2.1, 5.3.2.2.4 und 5.3.2.2.5 erfüllen.

8 SR 741.621

9 SR 941.411