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Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 11 Seiten

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742.401 Eisenbahn

Art. 75 Transport wassergefährdender Güter

1Der Transport wassergefährdender Güter ist verboten. Als wassergefährdend gelten Güter, die:

a. als gefährliche Güter gemäss RID15 gelten; oder

b. schädliche Veränderungen der physikalischen oder chemischen Beschaffenheit des Wassers bewirken oder die darin vorkommenden Lebewesen schädigen können, insbesondere flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie flüssige, feste und gasförmige Chemikalien.

2Von diesem Verbot ausgenommen sind folgende Transporte auf:

a. Schiffen: Beförderung begrenzter Mengen nach Kapitel 7.6 RID in Räumen, die Fahrgästen nicht zugänglich sind, oder als Handgepäck beziehungsweise Reisegepäck nach Kapitel 7.7 RID;

b. Fähren: Beförderung von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln, die der Verordnung vom 29. November 200216 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse entsprechen, auf den Fährstrecken:

1. Horgen–Meilen,

2. Beckenried–Gersau.

3Für Schifffahrtsunternehmen, die wassergefährdende Güter transportieren, gelten die Kapitel 1.3 und 1.4 RID sinngemäss.

4Für die Beförderung wassergefährdender Güter auf Fähren ist Teil 4 RID über die Verwendung von Verpackungen und Tanks zu beachten.

15Das RID (Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen

Eisenbahnverkehr; COTIF; SR 0.742.403.12) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, oder direkt bei der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF),

www.otif.org, bezogen werden.)

16 SR 741.621