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Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 11 Seiten
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Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen 742.401
Nummern der RID-Vorschriften Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
im nationalen Eisenbahnverkehr
An Wagen, in denen Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S) befördert werden, sind an den beiden Längsseiten die entsprechenden Grosszettel anzubringen.
An Wagen, in denen radioaktive Stoffe der Klasse 7 in Verpackungen oder Grossverpackungen (ausgenommen freigestellte Versandstücke) befördert werden, sind an den beiden Längsseiten die entsprechenden Grosszettel (Placards) anzubringen.
5.4.1.1.1 Für die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier darf
auch wie folgt vorgegangen werden:
Mit Ausnahme von Stoffen und Gegenständen der Klasse 7 darf eine entsprechende Sammelbezeichnung verwendet werden,
sofern dem Beförderungspapier eine Liste (z. B. Lieferschein oder Beförderungspapier für Strassentransport) beigeheftet ist, welche die in RID 5.4.1.1.1 vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Sammelbezeichnung ist mit der Abkürzung «RSD» und dem Hinweis «siehe beil. Liste» zu ergänzen (z. B. «Chemikalien RSD, siehe beil. Liste»).
Das Anbringen eines Kreuzes im Beförderungspapier entfällt.
6 Übergangsvorschriften
Kubische Tankcontainer KTC (früher als Tankcontainer bezeichnet), die nach den bis 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften von Absatz 1.2.8.5 des Anhangs X für die Beförderung bestimmter Stoffe zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel (IBC) für die Beförderung dieser Stoffe weiter verwendet werden, sofern sie den folgenden Vorschriften des RID entsprechen: 6.5.3, 6.5.4.4, 6.5.4.5 und 6.5.5.1 mit Ausnahme von 6.5.5.1.5 und 6.5.5.1.6.
Baustellentanks (BT):
Baustellentanks sind für den Transport von Dieselkraftstoff (UN 1202) zugelassen, wenn sie mit den Vorschriften des Kapitels 6.14 des Anhangs 1 SDR über Bau und Prüfung konform sind.
Abschnitt 7.5.7 RID ist sinngemäss anzuwenden.
6.8.2.4.3 Die Einrichtungen für die Gaspendelung während des Befüllens
und Entleerens der Tanks, Batteriewagen und MEGC (siehe RID 4.3.2.3.3) gelten als Bedienungsausrüstung des Tanks.
Diese Einrichtungen müssen auf Gasdichtheit geprüft werden.
7.6 Im Sinne dieses Absatzes gilt Rail Express als Expressgut.