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Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 19 Seiten
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742.4xx Verordnung über das Inverkehrbringen von Gefahrgutumschliessungen und die Marktüberwachung (Gefahrgutumschliessungsverordnung) (GGUV)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1, 10 Absatz 4 und 14 des Gütertransportgesetzes vom 19. Dezember 20081,
die Artikel 30 Absatz 4 und 103 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.
Dezember 19582,
die Artikel 7a, Absatz 2, Buchstabe b, 46a und 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorgansationsgesetzes vom 21. März 19973
sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1Diese Verordnung regelt:
a. das Inverkehrbringen und die damit zusammenhängende Konformitätsbewertung;
b. die Neubewertung der Konformität;
c. die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen; sowie
d. die Marktüberwachung
von Umschliessungen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutumschliessungen) auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen.
2Sie gilt für in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen, die:
a. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon herstellen oder herstellen lassen und sich als Hersteller ausgeben (Hersteller);
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