Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 13 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Verkehr BAV
Abteilung Sicherheit
Revision des Gefahrgutrechts infolge Einführung der Konformitätsbewertung von Gefahrgutumschliessungen
Erläuterungen
Referenz/Aktenzeichen: 511.3/2011-08-31/226
1 Ausgangslage
Umschliessungen wie Tanks, Gasflaschen, Fässer etc., die für die Beförderung gefährlicher Güter
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verwendet werden, müssen nach den Vorschriften der RID oder des ADR gebaut und geprüft sein. In der Schweiz dürfen die Prüfungen nur durch die zuständige Behörde oder durch einen von ihr bezeichneten Sachverständigen durchgeführt werden. Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher
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Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD) und die Verordnung über die Beförderung gefähr-
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licher Güter auf der Strasse (SDR) bezeichnen das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat (EGI) als zuständige Behörde für die Genehmigung, Zulassung und Prüfung von Verpackungen, Druckgefässen und Tanks.
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Die Europäische Union hat mit dem Inkrafttreten der Richtlinie 1999/36/EG (TPED, Transportable
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Pressure Equipment Directive, seit Juli 2010 abgelöst durch die Richtlinie 2010/35/EU ) für ortsbewegliche Druckgeräte das behördliche Zulassungsverfahren durch ein Konformitätsbewertungsverfahren ersetzt. Das bedeutet insbesondere, dass die vorgeschriebenen Prüftätigkeiten nicht mehr durch die zuständigen Behörden selber sondern durch private Unternehmen durchgeführt werden. Voraussetzung für die Durchführung von Prüfungen ist eine entsprechende Akkreditierung des Unternehmens sowie eine Bezeichnung als Konformitätsbewertungsstelle durch die zuständigen Behörden und eine Notifizierung durch den Mitgliedstaat.
Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbe-
1 Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID, Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999; SR 0.742.403.12) 2 Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie seine Anlagen; SR 0.741.621 3 4 5 Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte, ABI. L 138 vom 1.6.1999, S.20 6 Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, ABI. L 165 vom 30.6.2010, S. 1.